Leitsatz

Den Antragstellern war für ein von ihnen am 11.8.2008 eingeleitetes Verfahren zur Regelung des Umgangs mit ihrem Enkelkind Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten hat das AG durch Beschluss vom 29.1.2009 eine Umgangsregelung getroffen und den Gegenstandswert für das Verfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Die den Antragstellern im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwältin hat sodann die Festsetzung ihrer Vergütung beantragt. Durch Beschluss vom 8.5.2009 hat die Kostenbeamtin die aus der Landeskasse an die beigeordnete Anwältin zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 586,08 EUR festgesetzt. Hierin war eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG-VV in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung von netto 226,80 EUR enthalten.

Hiergegen hat die Bezirksrevisorin Erinnerung eingelegt, mit der sie sich gegen die Festsetzung der Terminsgebühr wandte und die Rückforderung des vermeintlich überzahlten Betrages insoweit beantragte.

Daraufhin hat die Kostenbeamtin von der beigeordneten Anwältin den Betrag i.H.v. 269,90 EUR zurückgefordert. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Beschwerdeführerin wurde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde vom 20.11.2009, der das AG nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt hat.

Mit der Beschwerde vertrat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller die Ansicht, sie habe Anspruch auf eine Terminsgebühr nach § 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV, weil das RVG nicht zwischen Verhandlungs- und Erörterungstermin unterscheide.

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Terminsgebühr aus Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV (a.F.). Die Beschwerdeführerin gehe zwar zutreffend davon aus, dass aufgrund des durch Gesetz vom 4.7.2008 eingefügten § 50e Abs. 2 S. 1 FGG im vorliegenden Verfahren ein Termin zur Erörterung mit den Beteiligten gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei, weil das Verfahren die Regelung des Umgangsrecht mit einem Kind betroffen habe (vgl. zu dem wortgleich am 1.9.2009 in Kraft getretenen § 155 FamFG: Heilmann im Münchener Kommentar, Zivilprozessordnung, FamFG, Band 4, 2010, § 155 Rz. 45; Meysen u.a., Das Familienverfahrensrecht - FamFG, 2009, S. 455).

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV (a.F.) entstehe eine Terminsgebühr aber nur für Verfahren, in denen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werde. Aus der Unterscheidung zwischen (mündlicher) Verhandlung, Erörterung und Beweisaufnahme in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV (a.F.) werde deutlich, dass das RVG-VV den Begriff mündliche Verhandlung nicht als übergeordneten Begriff im gebührenrechtlichen Sinne für jegliche Gerichtstermine verstehen wolle, sondern die unterschiedlichen Termine voneinander abgrenze. Das bedeute, dass eine Ausweitung der eine Ausnahme regelnden Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV (a.F.) auf andere Kraft gesetzlicher Regelung durchzuführende Termine nicht zulässig sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2009, 10 WF 358/09

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