Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch auf eine Terminsgebühr in einem Umgangsverfahren ohne mündliche Verhandlung
Leitsatz (redaktionell)
Wird in Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts ohne mündliche Verhandlung entschieden, entsteht keine Terminsgebühr.
Normenkette
FGG § 50e Abs. 2 S. 1; FamFG § 155; VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Den Antragstellern ist für ein am 11.8.2008 eingeleitetes Verfahren zur Regelung des Umganges mit ihrem Enkelkind ... durch Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 14.10.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführerin bewilligt worden.
Nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten hat das AG - Familiengericht - Hannover durch Beschluss vom 29.1.2009 eine Umgangsregelung getroffen und den Gegenstandswert für das Verfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.
Unter dem 6.5.2009 hat die Beschwerdeführerin die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts beantragt. Durch Beschluss vom 8.5.2009 hat die Kostenbeamtin die aus der Landekasse an die Beschwerdeführerin zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 586,08 EUR festgesetzt. In diesem Betrag ist eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung (a.F.) von netto 226,80 EUR enthalten.
Am 12.6.2009 hat die Bezirksrevisorin bei dem AG Hannover gegen den Beschluss vom 8.5.2009 Erinnerung eingelegt, soweit die Kostenbeamtin eine Terminsgebühr festgesetzt hat, und die Rückforderung des vermeintlich überzahlten Betrages von 269,90 EUR beantragt.
Mit Verfügung vom 7.7.2009 hat die Kostenbeamtin von der Beschwerdeführerin einen Betrag i.H.v. 269,90 EUR zurückgefordert. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Beschwerdeführerin hat der Abteilungsrichter des AG durch Beschluss vom 9.11.2009 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss sowie die darin enthaltene Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 25.9.2009 verwiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 20.11.2009. Das AG hat ihr nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Mit der Beschwerde vertritt die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller die Ansicht, sie habe Anspruch auf eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV (a.F.), weil das RVG nicht zwischen Verhandlungs- und Erörterungstermin unterscheide.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Terminsgebühr aus Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV (a.F.). Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV in der - hier anzuwendenden - bis zum 31.8.2009 gültigen Fassung (a.F.) entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, wobei dies nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber gilt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt; es hat kein Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin stattgefunden, weil das AG - Familiengericht - ohne mündliche Anhörung der Beteiligten die Sache abschließend entschieden hat.
Gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV (a.F.) entsteht eine Terminsgebühr zwar auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegen aber auch diese Voraussetzungen nicht vor.
Zutreffend geht die Beschwerdeführerin zwar davon aus, dass aufgrund des durch Gesetz vom 4.7.2008 eingefügten § 50e Abs. 2 S. 1 FGG im vorliegenden Verfahren ein Termin zur Erörterung mit den Beteiligten gesetzlich vorgeschrieben war, weil das Verfahren die Regelung des Umgangsrechts mit einem Kind betraf (vgl. zu dem wortgleich am 1.9.2009 in Kraft getretenen § 155 FamFG: Heilmann im Münchener Kommentar, Zivilprozessordnung, FamFG, Band 4, 2010, § 155 Rz. 45; Meysen u.a., Das Familienverfahrensrecht - FamFG, 2009, S. 455). Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV (a.F.) entsteht eine Terminsgebühr aber nur für Verfahren, in denen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird. Aus der Unterscheidung zwischen (mündlicher) Verhandlung, Erörterung und Beweisaufnahme in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV (a.F.) wird deutlich, dass das RVG-VV den Begriff mündliche Verhandlung nicht als übergeordneten Begriff im gebührenrechtlichen Sinne für jegliche Gerichtstermine verstehen will, sondern die unterschiedlichen Termine voneinander abgrenzt. Das bedeutet aber, dass eine Ausweitung der eine Ausnahme regelnden Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV (a.F.) auf andere Kraft gesetzlicher Regelung ...