1. Nach dem Tod des Angeklagten ist der frühere Verteidiger aufgrund der ihm zu Lebzeiten des Angeklagten (auch) für das Kostenfestsetzungsverfahren erteilten Vertretungsvollmacht befugt, Kostenanträge zu stellen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsmittel einzulegen. Hatte der Verteidiger im Zuge der Pflichtverteidigerbestellung das Wahlmandat niedergelegt, ist dadurch die Vertretungsvollmacht nicht erloschen.
  2. Gebührenrechtlich handelt es sich auch bei mehreren Tatvorwürfen nur um eine Angelegenheit, wenn die Ermittlungen in einem (polizeilichen) Verfahren betrieben werden (hier: Polizeilicher Sammelvorgang mit den als Untervorgänge bezeichneten Strafanzeigen).

KG, Beschl. v. 18.1.2012 – 1 Ws 2/12

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