Beschwerdeentscheidung v. 25.2.2013
1. Die Beschwerde gegen die Verfahrenswertfestsetzung für die Ehescheidung und die Folgesache eheliches Güterrecht ist unzulässig, da die Beschwerdefrist des § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG abgelaufen ist. Hiernach ist eine Änderung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat. Die Hauptsachen Ehescheidung und eheliches Güterrecht sind aufgrund des umfassenden Rechtsmittelverzichts in der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2011 seit diesem Zeitpunkt rechtskräftig. Die Beschwerdefrist für die insoweit endgültigen Teilverfahrenswertfestsetzungen endete am 6.1.2012. Die mit Schriftsatz vom 2.11.2012 eingelegte Beschwerde war insoweit verfristet.
Daran ändert auch die Regelung des § 137 Abs. 5 FamFG nichts. Zutreffend ist, dass hiernach abgetrennte Folgesachen ihre Eigenschaft als Folgesachen behalten. Dies ändert aber nichts daran, dass Teilverfahrenswerte endgültig festgesetzt werden können (vgl. Bins/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 55 FamGKG Rn 6). Ebensowenig hindert § 137 Abs. 5 FamFG die Rechtskraft anderer Verfahrensgegenstände.
2. Dem gegenüber wurde im vorliegenden Verfahren der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich noch nicht endgültig, sondern nur vorläufig festgesetzt. Eine vorläufige Verfahrenswertfestsetzung ist gem. § 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG nicht mit der vorliegenden Beschwerde anfechtbar. Eine vorläufige Verfahrenswertfestsetzung ist nur in Verfahren über den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, möglich. Eine solche Beschwerde hat der Antragsgegner nicht erhoben.
Dass es sich nur um eine vorläufige Verfahrenswertfestsetzung im Hinblick auf den Versorgungsausgleich gehandelt hat, ergibt sich aus Folgendem:
Unter dem Aktenzeichen 15 F 1215/11 hat das FamG das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich weiter betrieben. Es war nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen des Betreibens dieses Verfahrens weitere Anrechte "auftauchen", die den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich erhöht hätten. Die endgültige Verfahrenswertfestsetzung hinsichtlich des Teilverfahrenswertes Versorgungsausgleich erfolgte mithin erst mit Beschl. v. 29.8.2012 des FamG im Verfahren 15 F 1215/11. Die hiergegen mit Schriftsatz vom 4.12.2012 eingelegte Beschwerde ist dem Senat im hiesigen Verfahren nicht angefallen. Die Beschwerde ist nicht zu dieser (beigezogenen) Akte gelangt. Das FamG hat insoweit zunächst über die Nichtabhilfe zu entscheiden.
Entscheidung v. 16.4.2013 über Gegenvorstellung
1. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass auch nach der Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich diese gem. § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG eine Folgesache blieb. Zutreffend ist auch, dass die Gebühren (Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren) nach dem Gesamtstreitwert des Verbundes abgerechnet werden. Denn gem. § 44 Abs. 1 FamGKG gelten die Scheidungssachen und die Folgesachen als ein Verfahren. Dies verhilft der Gegenvorstellung aber nicht zum Erfolg. Denn dies führt nicht dazu, dass es nur eine einheitliche Wertfestsetzung für die Gesamtsache Scheidungsverbund gibt. Es ist nicht richtig, wie auch der Beschwerdeführer meint, dass nach § 44 FamGKG nur "der" Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren festzusetzen ist.
a) Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/6308, S. 308) ergibt sich für die Frage nichts. Es ist aber anerkannt, dass Teilverfahrenswerte endgültig festgesetzt werden können (vgl. Binz-Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., 2009, § 55 FamGKG Rn 6; Dorndörfer, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Familiensachen, 2009 Rn 122). Dies wird auch von der Rspr. so gesehen. Die Auffassung des Beschwerdeführers als richtig unterstellt, könnten die einzelnen (Teil-)Verfahrenswerte nicht isoliert angegriffen werden, sondern nur die Festsetzung des Gesamtverfahrenswertes. Die Möglichkeit des Angriffs von Teilverfahrenswerten war aber z.B. Gegenstand in der Entscheidung des OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 242 (Teilverfahrenswert Versorgungssache).
b) Wenn nur "der" Verfahrenswert für den Gesamtverbund festgesetzt werden würde, könnten diese Verfahren häufig nicht abgerechnet werden. Denn die einzelnen Verfahren des Verbundes können unterschiedliche Schicksale haben, die auch kostenrechtliche Auswirkungen haben können. Es muss nicht in allen Verfahren des Verbundes mündlich verhandelt werden, z.B. wenn bereits vorher ein Anerkenntnisbeschluss ergeht. Dies führt dazu, dass die Terminsgebühr nicht nach "dem" Verfahrenswert des Verbundes anfällt, sondern nur nach der Addition der Verfahrenswerte, über die verhandelt wurde (vgl. zu den "gespaltenen" Gebühren z.B. Groß, Anwaltsgebühren in Ehe- und Familiensachen, 3. Aufl., 2011, § 7 Rn 2).
c) Gegen die Auffassung des Beschwerdeführers spricht auch der Wortlaut des § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG. Hiernach werden die Werte der übrigen Folgesachen hinzugerechnet. Eine Hinzurechnung setzt ...