Die Parteien vereinbarten mit Altersteilzeitvertrag für die Zeit vom 1.12.2009 bis 30.11.2015 die Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses als Teilzeitarbeitsverhältnis. Sie regelten in dem Vertrag die Höhe der Vergütung und des zu zahlenden Aufstockungsbetrages für die Dauer der Arbeits- und Freistellungsphase.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten forderte der Kläger die Beklagte zu einem Nachweis der Insolvenzsicherung seines Wertguthabens nach § 8a AltTzG auf.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Auskunft über das Wertguthaben aus dem Altersteilzeitvertrag, die Verurteilung der Beklagten zu einer Sicherheitsleistung in Höhe von 189.667,49 EUR und weiterer monatlicher Beträge für die Zeit vom 1.6. bis 30.11.2012 von jeweils 6.258,47 EUR.
Zur Beilegung des Rechtsstreits schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
1. Die Beklagte bekennt, dem Kläger aus dem am 10.9.2008 abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag zum Ende der Aktivphase und Eintritt in die Passivphase am 1.12.2012 einen Betrag von EUR 179.418,96 als Wertguthaben aus der Aktivphase zu schulden, welches in der Passivphase monatlich durch die vereinbarte Gehaltszahlung gem. Altersteilzeitvertrag abschmilzt.
2. Zur Sicherung des gem. Ziffer 1 genannten Schuldbetrages wird die Beklagte dem Kläger eine Sicherungshypothek bestellen.
3. Die Bestellung der Sicherungshypothek erfolgt am Grundbesitz der G … als erstrangige Sicherungshypothek.
4. Die Beklagte wird in Erfüllung dieses Vergleiches umgehend eine notarielle Urkunde gem. Urkundenentwurf vom 2.11.2012 zur Verfügung stellen.
5. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
6. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Erstgericht den Streitwert für das Verfahren auf 75.739,44 EUR festgesetzt.
Dagegen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Beschwerde eingelegt. Sie begehren, den Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf 403.637,27 EUR festzusetzen und hierbei für den Auskunftsanspruch einen Wert von 179.418,96 EUR und für die Verurteilung zu einer Sicherheitsleistung die Beträge in Höhe von 189.667,49 EUR und 37.550,82 EUR in Ansatz zu bringen.
Das Erstgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LAG zur Entscheidung vorgelegt. Es hat den Antrag auf eine Sicherheitsleistung mit einem Drittel des insgesamt ermittelten Wertguthabens in Höhe von 227.218,31 EUR bewertet und für den Auskunftsanspruch keinen zusätzlichen Wert in Ansatz gebracht, da dieser nur der Vorbereitung des Anspruchs auf eine Sicherheitsleistung gedient hat.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.