Entscheidungsstichwort (Thema)

Fälligkeit des Arbeitsentgelts im Blockmodell Altersteilzeit. Verschiebung der Zahlung des Arbeitsentgeltes von Aktiv- in Passivphase. Recht des Arbeitgebers zur vorzeitigen Zahlung des in der Aktivphase verdienten Arbeitsentgelts

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 614 Satz 2 BGB wird der Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts "nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte" fällig. Für den Sonderfall der Altersteilzeit im Blockmodell gilt jedoch eine Ausnahme: Das in der Passivphase zu zahlende Entgelt ist kein Entgelt für "Passivität", es wird vielmehr durch die Arbeitsleistung in der Aktivphase verdient. Die Fälligkeit des in der Aktivphase verdienten Entgeltanspruchs wird anteilig, also zur Hälfte, in die Passivphase hinausgeschoben (BAG v. 19.12.2006 - 9 AZR 230/06 -). Das gilt auch für denjenigen Anteil des verstetigten Einkommens, der sich aus dem sonst bestehenden Anspruch auf eine Anwesenheitsprämie errechnet. Der Arbeitgeberin steht es allerdings nach § 271 Abs. 2 BGB frei, diesen Anteil in voller Höhe bereits in der Aktivphase auszuzahlen.

 

Normenkette

BGB §§ 611a, 614, 271; ZPO § 97 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 01.09.2021; Aktenzeichen 2 Ca 3386/21)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2021 - 2 Ca 3386/21 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der zu zahlenden Vergütung während der Passivphase der zwischen ihnen vereinbarten Altersteilzeit. Dabei ist zwischen den Parteien in rechtlicher Hinsicht streitig, in welcher Weise bei der Berechnung des zu zahlenden monatlichen Entgelts eine nach einem Interessenausgleich vorgesehene Anwesenheitsprämie Berücksichtigung finden muss.

Der Kläger war seit dem 01.01.1991 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Brauereiwirtschaft führt, beschäftigt. Zuletzt bestand zwischen den Parteien seit dem 01.01.2020 für die Zeit bis zum 31.01.2022 ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 50 % eines Vollzeitarbeitsverhältnisses.

Der Kläger erhielt vor Beginn der Altersteilzeit im Vollzeitarbeitsverhältnis ein monatliches Tarifentgelt in Höhe von 3.706,54 EUR. Soweit der Kläger irrtümlich vorträgt, bis dahin nur 3.623,21 EUR erhalten zu haben, ist diese Differenz aus einer Tariferhöhung, die zwischen der Vorlage einer Beispielsrechnung und dem Beginn der Altersteilzeit stattgefunden hat, erklärbar. Für eine vereinbarungsgemäß auf 50 % verringerte Arbeitszeit entspricht dieser Betrag einem Teilzeitbruttoentgelt in Höhe von 1.853,27 EUR.

In § 8.1.1 des Interessenausgleichs vom 27.09.2019 vereinbarten die Betriebsparteien eine Anwesenheitsprämie in Höhe von 625,00 EUR "entsprechend ihrer tatsächlichen Arbeitszeit". Für eine vereinbarungsgemäß auf 50 % verringerte Arbeitszeit entspricht dieser Betrag 312,50 EUR.

Die Summe aus dem für die Teilzeit um 50 % gekürzten Tarifentgelt und der für die Teilzeit ebenfalls um 50 % gekürzten Anwesenheitsprämie beträgt (1.853,27 + 312,50 =) 2.165,77 EUR. Diese Berechnung setzt voraus, dass die Anwesenheitsprämie - wegen durchgehender Anwesenheit - tatsächlich in voller Höhe gezahlt wurde.

In der Zeit vor Beginn der Altersteilzeit erhielt der Kläger darüber hinaus im Vollzeitarbeitsverhältnis ein Urlaubsgeld in Höhe von 614,00 EUR (in Teilzeit also 306,00 EUR) und ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Vollzeit-Bruttotarifentgelts, also zuletzt in Höhe von 3.706,54 (in Teilzeit mithin 1.853,27 EUR). Wird die Summe aus beiden Beträgen - 4.320,54 EUR - entsprechend der vereinbarten Arbeitszeitreduzierung halbiert und zur Verteilung auf zwölf Monate durch die Zahl zwölf geteilt, ergibt sich ein Monatsbetrag in Höhe von (4.320,54 : 2 : 12 =) 180,03 EUR.

Zur Bemessung der Vergütung während der Altersteilzeit heißt es in § 4 des Altersteizeitvertrages wörtlich:

"§ 4 Arbeitsentgelt + Altersteilzeitleistungen des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses Entgelt nach der Maßgabe der gemäß § 3 reduzierten Arbeitszeit (=50 % brutto).

(2) Der Arbeitnehmer erhält in Anlehnung an § 3 Abs. 1 Nr. 1a AtG Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 % des für die Alterszeitzeit gezahlten Bruttoentgelts; mindestens jedoch auf 100% des um die gesetzlichen Abzüge, die dem Arbeitnehmer gewöhnlich anfallen, verminderten Vollzeit-Arbeitsentgeltes.

(3) Der Arbeitgeber entrichtet für den Arbeitnehmer monatlich einen zusätzlichen (Aufstockungs-)Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 100 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem niedrigeren ATZ-Regelarbeitsentgelt inkl. monatlich anteilig gewährter Einmalzahlungen entfällt."

Die in Absatz 2 und 3 genannten Aufstockungsleistungen sind zwischen den Parteien nicht im Streit. Ihnen geht es vielmehr um die Höhe des monatlichen Entgelts. Die Berechnungsgrundlage...

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