Der Erinnerungsführer hat im Ausgangsverfahren, das auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines damaligen Widerspruchs gegen eine Fahrerlaubnisentziehung gerichtet war, Anspruch auf Erstattung der ursprünglich festgesetzten 703,23 EUR (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VwGO); mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Urkundsbeamtin den zu erstattenden Betrag zu Unrecht auf 301,61 EUR reduziert. Entgegen der Ansicht des VG kommt eine teilweise Anrechnung der vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Eilverfahren entstandene Verfahrensgebühr nicht in Betracht.
Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, setzt nach der Anrechnungsbestimmung Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV voraus, dass die Geschäftsgebühr wegen "desselben Gegenstands" entstanden ist. Dies setzt voraus, dass der Streitgegenstand des vorprozessualen Verfahrens mit dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens identisch ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.5.2012 – OVG 1 K 23.11; ferner Hessischer VGH, Beschl. v. 28.1.2009 – 6 E 2458/08 u. BGH, Beschl. v. 22.1.2008 – VIII ZB 57/07 [= AGS 2008, 158]). Anders als das VG meint, fehlt es hieran, weil das Widerspruchsverfahren – unbeschadet des mit dem Widerspruch zugleich gestellten Aussetzungsvollziehungsantrages – auf die (endgültige) Aufhebung des seinerzeitigen Entziehungsbescheides gerichtet war, während das (vorläufige) Rechtsschutzverfahren auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des besagten Widerspruchs gerichtet gewesen ist, was in erster Linie nach Maßgabe einer Interessenabwägung entschieden wird. Eine Identität des Streitgegenstandes ist deswegen bei (gegen die Entscheidung in der Sache gerichtetem) Widerspruchsverfahren und nachfolgendem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht gegeben (vgl. Beschl. d. Senats vom 16.5.2012, a.a.O.; Hessischer VGH, a.a.O.). Soweit sich der Erinnerungsgegner für seine gegenteilige Ansicht im Erinnerungsverfahren u.a. auf Ausführungen des VG Minden (Beschl. v. 3.4.2007 – 9 L 328/06) gestützt hat, finden die dortigen Erwägungen im Wortlaut der Anrechnungsbestimmung Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV keine hinreichende Grundlage; der Gesetzgeber hat die hier interessierende teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht von Einarbeitungsvorteilen des die Sache bearbeitenden Rechtsanwalts, sondern davon abhängig gemacht, dass die Geschäftsgebühr wegen "desselben Gegenstands" entstanden ist (s. bereits Beschluss d. Senats v. 16.5.2012, a.a.O.). Auf die weiteren Ausführungen des VG dazu, inwieweit die fragliche Anrechnung auch im Verhältnis zu der unterlegenen Prozesspartei vorzunehmen ist, kommt es hiernach nicht an.
Hiernach war gegen den Erinnerungsgegner – wie mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 25.3.2009 geltend gemacht – eine (ungekürzte) 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV nach dem seinerzeitigen Streitwert von 7.500,00 EUR, d.h. also i.H.v. 535,60 EUR, festzusetzen. Mit der ebenfalls geltend gemachten Pauschale nach Nr. 7002 VV i.H.v. 20,00 EUR und der – von dem Erinnerungsgegner nicht mehr beanstandeten – Pauschale nach Nr. 7000 Nr. 1.a) VV i.H.v. 35,35 EUR ergibt dies – zuzüglich Mehrwertsteuer von 19 % (112,28 aus 590,95 EUR) – die mit dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.11.2009 festgesetzten 703,23 EUR.
AGS, S. 405