Allerdings sind die zur Erstattung beantragten und vom LG festgesetzten Gebühren im Verhältnis zwischen den Beklagten und ihren Prozessbevollmächtigten in der geltend gemachten Höhe entstanden. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV ist mit der Einreichung des Schriftsatzes v. 1.11.2012 beim LG angefallen (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20.Aufl., VV 3100, Rn 57 ff.). Auch die Erhöhungsgebühr ist gerechtfertigt, weil die Beklagten hier gem. Klagantrag ausdrücklich als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden sind (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O., VV 1008, Rn 150). Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten kommt es jedoch weiter darauf an, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren (§ § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Wie das LG in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, sind die Kosten eines Klagerwiderungsschriftsatzes, der nach Eingang der Klagrücknahme bei Gericht eingeht, dann erstattungsfähig, wenn der Prozessbevollmächtigte den Schriftsatz in entschuldbarer Unkenntnis der Klagrücknahme einreicht (Zöller/Herget, ZPO, 29.Aufl., § 91, Rn 13, Stichwort "Klagerücknahme"). Allerdings liegt keine entschuldbare Unkenntnis vor, wenn die Partei von der Klagrücknahme Kenntnis erlangt und ihren Prozessbevollmächtigten nicht zeitnah darüber informiert (OLG Schleswig, Beschl. v. 27.7.1990 – 9 W 137/90). Denn aus dem Prozessrechtsverhältnis ergibt sich die Pflicht gegenüber der Gegenpartei, die Kosten möglichst niedrig zu halten. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagten hätten wegen des Telefonats vom 26.10.2012 schon keinen Rechtsanwalt beauftragen dürfen, ist ihr nicht zu folgen. Wie das LG in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 11.6.2013 überzeugend ausgeführt hat, bietet eine nur mündliche Ankündigung eines eventuell beabsichtigten Verhaltens keinen ausreichenden Vertrauensschutz, dass die Klagepartei die Klage tatsächlich zurücknimmt.
Die Beklagten haben ihre Prozessbevollmächtigten am 1.11.2012 mit ihrer Vertretung beauftragt und zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche Klagrücknahme noch nicht gekannt. Dies haben ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21.3.2013 unbestritten vorgetragen. Der Vortrag steht auch im Einklang mit dem Datum und dem Inhalt des Klagerwiderungsschriftsatzes und ist schließlich auch unter Zugrundelegung normaler Postlaufzeiten für ausgehende gerichtliche Post noch plausibel (Ausgang des Klagrücknahmeschriftsatzes laut Akte: 30.10.2012). Allerdings hätten die Beklagten nach Erhalt des an sie persönlich geschickten Klagrücknahmeschriftsatzes und des Kostenbeschlusses ihre Prozessbevollmächtigten hiervon unverzüglich informieren müssen, um keine überflüssigen Kosten entstehen zu lassen, wie oben ausgeführt. Unter Zugrundelegung normaler Postlaufzeiten hatten die Beklagten den am 30.10.2012 an sie abgesandten Klagerwiderungsschriftsatz vom 29.10.2012 und den Kostenbeschluss vom 30.10.2012 jedenfalls so rechtzeitig in Händen, dass sie ihre Prozessbevollmächtigten spätestens im Laufe des Vormittags des 6.11.2012 noch hätten informieren können und müssen; der Schriftsatz ist ausweislich des Eingangsstempels erst am Abend am 6.11.2012 zwischen Dienstschluss und 24.00 Uhr in den Gerichtsbriefkasten der Gemeinsamen Annahmestelle eingeworfen worden.
Die durch den Klagerwiderungsschriftsatz entstandene 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV hat die Klägerin den Beklagten folglich nicht zu erstatten, sondern nur eine 0,8-Gebühr nach Nr. 3101 VV. Denn diese Gebühr ist durch die Mandatierung ihrer Prozessbevollmächtigten und Anfertigung des Schriftsatzes vom 1.11.2012 vor Kenntnis von der Klagrücknahme jedenfalls entstanden (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O., VV 3100, Rn 57 ff.). Bei einem Streitwert von 10.000,00 EUR beträgt die Gebühr 388,80 EUR. Zuzüglich der Erhöhungsgebühr von 145,80 EUR (s.o.), der Postpauschale und der Umsatzsteuer belaufen sich die insgesamt zu erstattenden Kosten auf 659,97 EUR.
AGS, S. 441 - 442