Jedoch war die Entscheidung in Bezug auf die Gebühr nach Nr. 5115 VV zu ändern. Diese ist angefallen, weil es hierfür lediglich einer Tätigkeit des Verteidigers bedarf, welche die Verfahrenserledigung fördert und dabei keine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit erforderlich ist (BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10 [= AGS 2011, 128]). Dabei ist auch eine Förderung der Sachaufklärung nicht erforderlich (BGH ebenda), es genügt ein ursächlicher Beitrag zur Erledigung des Verfahrens (LG Baden-Baden, Beschl. v. 9.8.2000 – 1 Qs 111/00), welcher auch in einer Aktivität zwecks Verjährung bestehen kann (Hartmann, KostG, 37. Aufl., Nr. 4141 VV Rn 9). So liegt der Fall hier. Denn das AG hat die zuvor einmal terminierte Sache nicht wieder terminiert, nachdem der Verteidiger mit Schriftsatz vom 2.7.2012 mitgeteilt hat, die ihm von dem Landkreis per E-Mail übersandte Bedienungsanleitung für das Messgerät sei lediglich zu öffnen, nicht aber auszudrucken. Auf dieses Schreiben hat das AG mit Beschl. v. 11.7.2012 gem. 69 Abs. 5 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung i.S.d. gem. 69 Abs. 5 OWiG an den Landkreis zurückverwiesen. Nachdem der Landkreis sodann die Bedienungsanleitung an den Verteidiger übersandt und die Akten im Januar 2013 an die Staatsanwaltschaft geleitet hat, ist durch Beschluss des AG vom 11.2.2013 das Verfahren wegen der zwischenzeitig eingetretenen Verjährung eingestellt worden. Die Mitteilung des Verteidigers, die Bedienungsanleitung nicht ausdrucken zu können, ist folglich ursächlich für den Eintritt der Verjährung geworden. Ohne die Mitteilung wäre durch das AG nicht gem. gem. 69 Abs. 5 OWiG verfahren worden. Es ist auch keinesfalls offenkundig, dass unabhängig von der Tätigkeit des Verteidigers das Verfahren sowieso eingestellt worden wäre (dazu: BGH a.a.O.). Schließlich sind keine Gründe für eine Verfahrenseinstellung aus einem anderen Grund erkennbar.
Die demgemäß angefallene Gebühr gem. Nr. 5115 VV war nach Antrag mit 135,00 EUR zu bemessen. Zwar handelt es sich nach der von der Kammer vertretenen Auffassung bei der Gebühr Nr. 5115 VV nicht um eine Festgebühr, sodass auch hier § 14 RVG beachtlich ist (Hartmann, KostG, VV 5115 RVG Rn 11). Jedoch ist die Rahmenmitte bei dieser Gebührenziffer als verstärkte Bemessungsgrundlage zu sehen, sodass trotz der zu den anderen Gebührenziffern aufgezeigten gebührenmindernden Faktoren und bei Beachtung des Umstandes, dass die Verjährung gerade aufgrund des beharrlichen Nachfragens des Verteidigers eingetreten ist, es bei der Mittelgebühr zu verbleiben hat. Die Kammer erachtet somit eine Gebühr in Höhe von 135,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer für angemessen, sodass sich der festgesetzte Kostenbetrag um diesen Betrag erhöht.
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AGS, S. 408 - 409