Verfahrensgang
AG Brandenburg (Entscheidung vom 31.08.2011; Aktenzeichen 22 OWi 120/11) |
Tenor
1.
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 31. August 2011 dahingehend abgeändert, dass dem Betroffenen weitere 135,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 14. Juni 2011 zu erstatten sind.
2.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen, die gerichtliche Gebühr wird jedoch um 55% ermäßigt. In dieser Höhe hat die Landeskasse auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.
Beschwerdewert: 249,12 Euro.
Gründe
I.
1.
Das gerichtliche Bußgeld verfahren gegen den Betroffenen, das den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hatte, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 20. Mai 2011 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt.
2.
Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2011 beantragte der Verteidiger, die notwendigen Auslagen des Betroffenen wie folgt festzusetzen:
Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG |
EUR 110,00 |
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG |
EUR 180,00 |
Fotokopienkosten Nr. 7000 VV RVG (65 Seiten) |
EUR 27,25 |
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG |
EUR 160,00 |
Gebühr Nr. 5115 VV RVG |
EUR 160,00 |
Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV RVG |
EUR 20,00 |
2 x Aktenpauschale á 12,00 EUR |
EUR 24.00 |
|
EUR 681,25 |
19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VVRVG |
EUR 129.44 |
Gesamtbetrag |
EUR 810,69 |
3.
Nachdem dem Vertreter der Landeskasse rechtliches Gehör gewährt worden war, setzte das Amtsgericht Brandenburg an der Havel durch Beschluss vom 31. August 2011 die dem Betroffenen aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen auf insgesamt 560,79 Euro fest. Dabei hielt die Rechtspflegerin im einzelnen folgende Gebühren, Entgelte und Pauschalen für angemessen:
Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG |
EUR 85,00 |
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG |
EUR 180,00 |
Fotokopienkosten Nr. 7000 VV RVG (65 Seiten) |
EUR 27,25 |
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG |
EUR 135,00 |
Gebühr Nr. 5115 VV RVG |
EUR 0,00 |
Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV RVG |
EUR 20,00 |
2 x Aktenpauschale á 12,00 EUR |
EUR 24.00 |
|
EUR 471,25 |
19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VVRVG |
EUR 89,54 |
Gesamtbetrag |
EUR 560,79 |
Die Gebühr VV5115 ist nach Ansicht des Amtsgerichts nicht entstanden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine anwaltliche Mitwirkung aus der Akte nicht ersichtlich sei. Abgesetzt wurden insgesamt 249,12 Euro (beantragt wurden 810,69 Euro, festgesetzt wurden 560,79 Euro).
4.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Verteidiger am 5. September 2011 zugestellt.
5.
Am 7. September 2011 legte der Verteidiger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde ein.
Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Verteidigers vom 7. September 2011 verwiesen.
6.
Die Beschwerdekammer hat dem Vertreter der Landeskasse rechtliches Gehör gewährt. Er hat beantragt,
die nach seiner Ansicht zulässige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahme des Bezirksrevisors beim Landgericht Potsdam vom 24. April 2012 verwiesen.
II.
1.
Das Rechtsmittel ist zulässig.
Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers über die Kostenfestsetzung ist gemäß § 464 b Satz 3 StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG die sofortige Beschwerde statthaft. Das Beschwerdeverfahren richtet sich n. h. M. (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 464 b Rn. 6 m.w.N.), der die Kammer folgt, nach den Grundsätzen der StPO, woraus folgt, dass die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO gilt (BGH St 48, 106, 107/108 m.w.N.) und im Beschwerdeverfahren in der für Strafverfahren vorgesehenen Besetzung entscheiden wird (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 464 b Rn. 7; a. M: OLG Düsseldorf, NStZ 2003, 324; gemäß § 568 S. 1 ZPO stets der Einzelrichter).
Die sofortige Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt.
Auch der Beschwerdewert (§ 304 Abs. 3 StPO) ist erreicht, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 Euro.
2.
In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
a) Die durch das Amtsgericht festgesetzte Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 85,00 Euro begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dieser Betrag entspricht der Mittelgebühr, die ein Wahlanwalt beanspruchen kann. Ausgangspunkt ist beim Wahlverteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des jeweils in Betracht kommenden Rahmens, keineswegs grundsätzlich ein geringerer Betrag (vgl. LG Düsseldorf JB 2007, 84; AG Altenkirchen JB 2000, 638; AG Fürstenwalde JB 2007, 418; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., VV 5100, Vorbemerkung 5.1, Rn. 5). Die von dem Verteidiger bestimmte Grundgebühr in Höhe von 110,00 Euro ist unverbindlich. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung dann nicht ve...