Die Kläger führten vor dem SG mehrere Verfahren um die Höhe der ihnen nach dem SGB II zustehenden Leistungen. Streitig waren in den seit 17.7.2009 anhängigen Verfahren S 30 AS 3914/09 (Bewilligungszeitraum 1.1.2009 bis 28.2.2009) und S 30 AS 3915/09 (Bewilligungszeitraum 1.3.2009 bis 31.8.2009) jeweils die Anwendung der Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II sowie die in den zugrunde liegenden Widerspruchsbescheiden getroffenen Kostenentscheidungen. In den seit 18.8.2009 anhängigen Verfahren S 30 AS 4527/09 und S 30 AS 4528/09 wurde die Übernahme der Betriebskostennachforderungen für 2006 bzw. 2007 begehrt.
Mit Beschlüssen vom 6.4.2010 bewilligte das SG den Klägern in den Verfahren S 30 AS 3914/09 und S 30 AS 3915/09 jeweils PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
Am 7.9.2010 erörterte das SG das Verfahren S 30 AS 3914/09 gemeinsam mit den Verfahren S 30 AS 3915/09, S 30 AS 4527/09 und S 30 AS 4528/09 in einem insgesamt 38 Minuten (12:30 Uhr bis 13:08 Uhr) dauernden Termin. Der Beschwerdeführer erklärte im Termin die Verfahren S 30 AS 3914/09 und S 30 AS 3915/09 für erledigt und nahm die Kostengrundanerkenntnisse des Beklagten über die Erstattung jeweils der Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger an. In den weiteren Verfahren gab der Beklagte ein Anerkenntnis einschließlich Kostengrundanerkenntnis ab. Der Beschwerdeführer nahm an diesem Tag beim SG Verhandlungs- oder Erörterungstermine in insgesamt 26 Verfahren wahr.
Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 21.9.2010 hat der Beschwerdeführer im Verfahren S 30 AS 3914/09 die Festsetzung von aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen in Höhe von 585,48 EUR auf der Grundlage einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV einschließlich Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV von 272,00 EUR, einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV in Höhe von 200,00 EUR sowie der Pauschale für Post und Telekommunikation von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV) und 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) beantragt. Mit Beschl. v. 12.1.2011 hat der Urkundsbeamte des SG die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 456,01 EUR festgesetzt. Die Verfahrensgebühr einschließlich Erhöhungsgebühr ist antragsgemäß berücksichtigt worden. Die Terminsgebühr könne dagegen nicht in Höhe der beantragten Mittelgebühr von 200,00 EUR festgesetzt werden, da in 38 Minuten vier Verfahren verhandelt worden seien. Pro Termin ergebe sich ein Zeitaufwand von 9,5 Minuten. Ferner müsse sich der Beschwerdeführer aus den parallel erörterten Fällen Arbeitserleichterungen entgegenhalten lassen, sodass für jedes Verfahren eine Terminsgebühr in Höhe von 70,00 EUR angemessen sei. Hinzu kämen ¼ der Fahrtkosten (12,45 EUR) sowie des Abwesenheitsgeldes (8,75 EUR). Auf die Erinnerung des Beschwerdegegners hat der Urkundsbeamte des SG mit Abhilfebeschluss v. 3.11.2011 die Vergütung auf 434,66 EUR festgesetzt. Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Reisekosten seien insgesamt nur zu 1/26 festzusetzen, da der Beschwerdeführer an diesem Tag 26 Termine beim SG wahrgenommen habe.
Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers, mit der er zugleich im Wege der Nachtragsfestsetzung wegen des Aufwands im Erinnerungsverfahren die Erhöhung der Verfahrensgebühr (einschließlich Erhöhungsgebühr) auf 480,00 EUR begehrt hat, hat das SG mit Beschl. v. 15.12.2011 weitere aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen von 14,35 EUR festgesetzt und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen. Die Erinnerung sei – soweit es die beanstandete Terminsgebühr angeht – teilweise begründet, denn angemessen sei eine Terminsgebühr in Höhe der hälftigen Mittelgebühr von 100,00 EUR. Die Zusammenfassung mehrerer Verfahren ziehe erhebliche Synergieeffekte nach sich, die den anwaltlichen Arbeitsaufwand beachtenswert minderten. Allerdings könne nicht nur der Zeitaufwand zum tragenden Element der Vergütungsfestsetzung gemacht werden, da dies den vielschichtigen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht gerecht werde. Eine höhere Verfahrensgebühr stehe dagegen nicht zu. Das Betreiben des Erinnerungsverfahrens erfolgt im ausschließlichen Gebühreninteresse des Beschwerdeführers, das kein Kriterium des § 14 RVG sei.
Gegen den ihm am 23.12.2011 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 6.1.2012 Beschwerde erhoben, der das SG nicht abgeholfen hat. Im November 2012 trägt er zur Begründung vor, dass für die Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit nicht nur auf die Terminsdauer, sondern auch auf die erforderliche Vorbereitungszeit abzustellen sei. Nur zur Durchführung des Termins sei eine Durchsicht der angefallenen Akten nötig sowie zu prüfen, ob weiterer Vortrag oder Beweisangebote erforderlich würden oder sich durch neuere Rspr. Änderungen ergeben hätten. Dieser Aufwand sei vom Betreiben des Geschäfts zu trennen. Synergieeffekte seien bei der Verhandlung mehrerer unverbundener Verfahren generell nicht zu berücksichtigen. Ausschließlich bei fiktiven Terminsgebühren könne weniger als die Mittelgebühr festgesetzt werden.
Der Beschwerdegegner hält di...