Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung von 34.000,00 EUR Berufsunfähigkeitsrente, die Feststellung, dass bei der Klägerin mindestens 50 % Berufsunfähigkeit vorliegt, die Zahlung von 2.036,26 EUR zu Unrecht gezahlte Beiträge, die Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge mehr besteht, sowie das Fondsguthaben abzurechnen und auszuzahlen, begehrt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das LG den Parteien einen Vergleich vorgeschlagen, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, an die Klägerin 25.000,00 EUR zur Abgeltung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche aus der streitgegenständlichen Versicherung zu zahlen, der Versicherungsvertrag aufgehoben und erledigt ist und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.
Nachdem beide Parteien dem Vergleich zugestimmt hatten, hat das LG das Zustandekommen des Vergleiches festgestellt und den Streitwert für das Verfahren auf 7.159.917,26 EUR festgesetzt sowie einen überschießenden Vergleichswert von 22.226,82 EUR. Durch Berichtigungsbeschluss hat das LG den Streitwertbeschluss wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass der Streitwert für das Verfahren auf 71.599,17 EUR festgesetzt wird und der überschießende Streitwert auf 22.226,82 EUR.
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss Beschwerde bzw. Rechtsmittel eingelegt mit dem Ziel, dass der Streitwert für das Verfahren auf 77.163,94 EUR und der überschießende Vergleichswert auf 32.160,77 EUR festgesetzt werden. Sie sind der Ansicht, dass für den Feststellungsantrag Nr. 2 (Feststellung, dass bei der Klägerin mindestens 50 % Berufsunfähigkeit vorliegt) 42 x (1.000,00 EUR + 59,99 EUR) x 0,8 also 35.615,66 EUR, für Nr. 4 der Klage (Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge mehr besteht) 42 x 59,99 EUR also 2.519,58 EUR und für Nr. 5 der Klage (das Fondsguthaben abzurechnen und auszuzahlen) 3.000,00 EUR der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen sind und bei dem überschießenden Vergleichswert neben dem Streitwert für die Vertragsaufhebung von 44.515,38 EUR x 0,5 noch weitere 9.903,08 EUR als Restbetrag aus Ziffer 2 der Klage festzusetzen sind.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Akten wurden dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Verfügung vom 29.2.2012 hat der Senat darauf hingewiesen, dass nach der std. Rspr. des Senates bei einer in einem Vergleich geregelten Vertragsbeendigung kein überschießender Vergleichswert festzusetzen ist und deshalb beabsichtigt ist, von Amts wegen den Streitwertbeschluss dahingehend zu ändern, dass kein überschießender Vergleichswert besteht. Auch zu den übrigen Streitpunkten wurden rechtliche Hinweise gegeben. Die Parteien und Parteivertreter erhielten Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen.