Auch insoweit hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der Vergütung des für ihn tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Diese umfasst gem. § 1 RVG sowohl Gebühren als auch Auslagen und unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG der Umsatzsteuer, weshalb gem. Nr. 7008 VV auch ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer besteht. Die Umsatzsteuerpflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Danach unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht allein deshalb, weil der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird.
Von der Umsatzsteuer ausgenommen sind allerdings durchlaufende Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG, um die es sich bei der vorgenannten Pauschalgebühr für die Überlassung einer Entscheidungsabschrift jedoch nicht handelt. Ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 S. 6 UStG liegt nur dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt oder verauslagt hat, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Dabei können Gebühren oder Auslagen, die Rechtsanwälte bei Behörden für ihre Mandanten vorstrecken und diesen sodann in Rechnung stellen, grundsätzlich nur dann als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn diese Kosten nach verbindlichen Gebühren- oder Kostenordnungen berechnet werden, die den Mandanten als Kostenschuldner bestimmen (womit unerheblich ist, ob der Behörde der Name des Mandanten ausdrücklich als Auftraggeber benannt wird). Diese Voraussetzung erfüllt die vorgenannte Gebühr dann nicht, wenn der Bevollmächtigte – wie hier – die Übersendung einer Entscheidungsabschrift an sich selbst beantragt hat, damit Kostenschuldner ist und für die von ihm beantragte Amtshandlung eine Kostenrechnung erhält (vgl. zum Anspruch eines Bevollmächtigten auf Ersatz der Umsatzsteuer hinsichtlich der Aktenversendungspauschale auch BVerwG, Beschl. v. 9.4.2010 – 1 WDS-KSt 6.09 [= AGS 2010, 383]; BGH, Urt. v. 6.4.2011 – IV ZR 232/08). Auch im vorliegenden Verfahren hat der Rechtsanwalt die Pauschalgebühr nicht im Namen und auf Rechnung des Klägers verauslagt (auch ist ihm der notwendige Betrag nicht etwa im Voraus zur Verfügung gestellt worden, sodass er die Pauschale nicht aus eigenen Mitteln hätte entrichten müssen).
Damit hat der Beklagte dem Kläger auch die auf die Pauschalgebühr für die Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten entfallende Mehrwertsteuer in Höhe von 2,37 EUR zu erstatten.