1. Die zulässige, insbesondere in der Differenz der Kostenbelastung aufgrund den beiden in Rede stehenden Verfahrenswerten einen Beschwerdegegenstand mit einem Wert von (weit) mehr als 200,00 EUR aufweisende Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die geänderte Wertfestsetzung ist gem. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG zulässig.
2. Sie ist auch in der Sache begründet und führt zur Wiederherstellung der ursprünglichen Wertfestsetzung durch das AG.
a) Für – wie vorliegend verfahrensgegenständlich – Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind (vgl. dazu bereits Senatsbeschl. v. 31.5.2011 – 10 UF 297/10, FamRZ 2011, 1616 f. = MDR 2011, 1180 f. = JurBüro 2011, 494 = Rpfleger 2011, 604 f. [= AGS 2011, 338]), beträgt der Verfahrenswert gem. § 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG 300,00 EUR. Eine Abweichung von diesem (relativen) Festwert kommt nach S. 2 der Norm nur dann in Betracht, wenn der mit 300,00 EUR vorgegebene Wert "nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig" ist.
b) Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin sowie ihr später folgend des AG ist im vorliegenden Fall der gesetzlich vorgegebene Festwert von 300,00 EUR nicht i.S.v. § 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG unbillig.
Eine Festsetzung oberhalb des Festwertes kommt insbesondere in Betracht, wenn die Sache im Einzelfall sehr umfangreich ist oder äußerst streitig geführt wird (vgl. Schneider/Wolf/Volpert-Schneider, FamGKG § 51 Rn 197). Nach diesen Kriterien ist im Streitfall eine Unbilligkeit des Festwertes ausgeschlossen, da der Sachvortrag der Antragstellerin umgehend inhaltlich von der Antragsgegnerin bestätigt worden ist und diese dem Begehren der Antragstellerin im Verfahren auch in keiner Weise entgegen getreten ist, das Verfahren also besonders umfangarm blieb und unstreitig geführt wurde.
Allein aus einer hohen Summe der Kindergeldleistungen, die von einer Entscheidung des FamG betroffen werden, kann eine Unbilligkeit des Festwertes dagegen nicht hergeleitet werden, die vielmehr nur in einer Gesamtschau sämtlicher konkreten Umstände des Verfahrens begründet werden kann.
c) Eine Abweichung vom gesetzlich vorgegebenen Festwert kommt vorliegend insbesondere aber auch deswegen nicht in Betracht, weil das FamG unter den Umständen des Streitfalles für die Bestimmung des Kindergeldberechtigten von vornherein nicht zuständig war und die Entscheidung des FamG daher für die Antragstellerin aus Rechtsgründen wirtschaftliche Auswirkungen gar nicht entfalten konnte.
aa) § 64 EStG weist die Bestimmung des Kindergeldberechtigten ausdrücklich lediglich in zwei spezifischen Konstellationen dem Familiengericht zu. Zum einen in § 64 Abs. 2 S. 3 EStG dann, wenn das Kind in den gemeinsamen Haushalt der Eltern (bzw. anderer Kindergeldberechtigter) aufgenommen ist und die beiden Berechtigten eine Bestimmung des Auszahlungsberechtigten nicht getroffen haben. Zum anderen in § 64 Abs. 3 S. 4 EStG dann, wenn das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen ist und keiner der Berechtigten eine höhere Unterhaltsrente zahlt.
bb) Über den Wortlaut von § 64 Abs. 2 EStG hinaus hat der BFH ausdrücklich in einer dritten Fallgruppe auf eine entsprechende Anwendung von § 64 Abs. 2 S. 2 bis 4 EStG erkannt und zwar in den – vom Gesetz nicht geregelten – Fällen, in denen das Kind annähernd gleichwertig in die Haushalte beider getrennt lebenden Elternteile aufgenommen ist (BFHE 209, 338; BFH, Urt. v. 23.3.2005 – III R 91/03 = FamRZ 2005, 1173 f. = NJW 2005, 2175 f.; vgl. auch Finke, FPR 2012, 155, 157; Bork/Jacoby/Schwab-Kodal, FamFG § 231 Rn 10). Dem hat sich auch der Senat bereits ausdrücklich angeschlossen und es dabei für die Zulässigkeit als ausreichend angesehen, wenn annähernd gleichwertige Betreuungsanteile schlüssig dargetan werden (Beschl. v. 14.5.2012 – 10 UF 94/11, FamRZ 2012, 1963 ff. = NdsRpfl 2012, 242 ff. = NJW-RR 2012, 1351 ff. = FamFR 2012, 294).
cc) Dagegen ist das FamG zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten unzweifelhaft nicht zuständig, wenn sich das Kind im Haushalt eines Berechtigten aufgehalten hat und zwischen den Beteiligten lediglich streitig ist, in wessen Haushalt das Kind im maßgeblichen Zeitraum aufgenommen war (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.2.2011 – 7 WF 161/11, FamRZ 2011, 1243 f. = MDR 2011, 731 f. = AGS 2011, 198; OLG Jena, Beschl. v. 5.5.2011 – 1 WF 87/11, AGS 2011, 307; OLG München, Beschl. v. 7.6.2011 – 33 UF 21/11, NJW-RR 2011, 1082 f. = AGS 2011, 406 f.).
Diese letztgenannte Konstellation liegt aber gerade dem vorliegenden Streitfall zugrunde.
d) Im Übrigen würde eine – entgegen dem Vorgesagten unterstellte – Unbilligkeit im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung für die Beteiligten in keinem Fall dazu führen können, den Verfahrenswert auf den Gesamtbetrag des wirtschaftlichen Interesses festzusetzen. Vielmehr könnte eine derart angenommene wirtschaftliche Bedeutung nur Grundlage für eine angemessene Erhöhung des Festwertes von 300,00 EUR darstellten, wie sie etwa vom OLG Köln (Beschl. v. 29.5.2012 – 4 UF 78/12) im Hinbli...