Die Beschwerde der Landeskasse ist zulässig. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Verfahrenswert bestimmt sich bei einer Volljährigen-Adoption vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte nach der Auffangvorschrift des § 42 Abs. 3 FamGKG.
1. Im Ausgangspunkt gehört die Annahme als Kind nach den §§ 1741 f. BGB zu den Adoptionssachen i.S.d. §§ 111 Nr. 4, 186 Nr. 1 FamFG (Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Aufl., § 186, Rn 2, Maurer in MüKoZPO, Bd. 4, 3. Aufl., § 186 FamFG, Rn 2). Für Adoptionssachen wiederum enthält das FamGKG keine spezielle Regelung. Verfahren über die Annahme als Kind werden im 2. Unterabschnitt des Abschnitts 7 FamGKG (besondere Wertvorschriften, §§ 43 – 52 FamGKG) oder auch an anderer Stelle nicht erwähnt.
Infolgedessen ist § 42 FamGKG ("Auffangwert") zur Anwendung zu bringen. Nach Abs. 2 der eben genannten Vorschrift ist der Verfahrenswert dann, wenn sich aus den Vorschriften des FamGKG nichts anderes ergibt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500.000,00 EUR.
2. Sozialpolitische Gründe für eine Geringhaltung der Kosten in Angelegenheiten minderjähriger Kinder durch die Kappung des Verfahrenswertes (vgl. dazu die Gesetzesbegründung zum FGG-ReformG BT-Drucks 16/6308 S. 311) können im Rahmen einer Volljährigenadoption keine Geltung beanspruchen. Mithin ist vor allem die wirtschaftliche Situation des Annehmenden und des Anzunehmenden zu berücksichtigen und dabei unter anderem auf deren Vermögensverhältnisse abzustellen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.6.2010 – 8 WF 205/09, FamRZ 2010, 1937 [= AGS 2011, 562]).
In der Begründung zu Nr. 1320 FamGKG-KostVerz. (BT-Drucks 16/6308, S. 313) heißt es in diesem Zusammenhang, dass in einem Adoptionsverfahren bezüglich eines Volljährigen nach geltendem Recht, wenn der Regelwert von 3.000,00 EUR zugrunde gelegt werde, eine Gebühr in Höhe von 26,00 EUR anfalle; nach der vorgeschlagenen Regelung würde in diesem Fall zukünftig eine Gebühr in Höhe von 178,00 EUR entstehen. Die derzeitige Gebühr stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand des Gerichts und der für die Beteiligten erheblichen Bedeutung des Verfahrens. Den Wert solle das Gericht nach § 42 Abs. 2 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen bestimmen. Nur wenn das Gericht keine genügenden Anhaltspunkte für eine entsprechende Wertbestimmung habe, solle es nach Abs. 3 von einem Wert von 3.000,00 EUR ausgehen.
3. Genügende Anhaltspunkte ergeben sich hier aus den weiteren Ermittlungen des Senats. Die Beteiligten haben anlässlich der notariellen Beurkundung nämlich angegeben, dass sich der Geschäftswert auf 500.000,00 EUR belaufe (Urkunde Nr. 83/12 der Notarin H. im Bezirk des OLG). Der Senat vermag keine Gründe dafür zu erkennen, hinsichtlich des Verfahrenswertes von anderen Voraussetzungen auszugehen, als diese in die Bemessung des Geschäftswertes der notariellen Beurkundung eingeflossen sind (so auch OLG Düsseldorf a.a.O.). Insbesondere hat der Senat dem Annehmenden Gelegenheit gegeben, zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen ergänzend vorzutragen und diese gegebenenfalls durch geeignete Urkunden zu belegen. Von dieser Gelegenheit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Nach alledem ist der Verfahrenswert in einer Höhe festzusetzen, die dem Geschäftswert der notariellen Beurkundung entspricht. Er hält sich damit auch in den Grenzen des § 42 Absatz 2 FamGKG.