Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert bei der Adoption eines Volljährigen
Leitsatz (amtlich)
Der Wert des auf die Annahme eines Volljährigen gerichteten Verfahrens bestimmt sich zunächst nach § 42 Abs. 2 FamGKG. Nur dann, wenn sich hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten aus der insoweit gebotenen Sachverhaltsaufklärung keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung ergeben, darf auf den Auffangwert des § 43 Abs. 3 FamGKG zurückgegriffen werden.
Normenkette
BGB § 1767; FamFG § 111 Nr. 4, § 186 Nr. 1; FamGKG § 42 Abs. 2-3
Verfahrensgang
AG Hildesheim (Aktenzeichen 39 F 161/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des AG H. im Ausspruch zum Verfahrenswert dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug auf 500.000 EUR festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens übersteigt nicht 3.000 EUR.
Gründe
I. Das AG H. hat im vorliegenden Verfahren ausgesprochen, dass die volljährige Anzunehmende vom Annehmenden als Kind angenommen werde, wobei sich die Wirkungen der Annahme der Volljährigen nach den Vorschriften über die Annahme einer Minderjährigen richten. Es hat die Gerichtskosten dem Annehmenden auferlegt und den Verfahrenswert auf 3.000 EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat es nicht begründet.
Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes hat der Bezirksrevisor bei dem LG H. Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass eine Wertfestsetzung nach § 42 Abs. 2 FamGKG zu erfolgen habe. Danach sei der Wert des Verfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei die Wertobergrenze bei 500.000 EUR liege.
II. Die Beschwerde der Landeskasse ist zulässig. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Verfahrenswert bestimmt sich bei einer Volljährigen-Adoption vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte nach der Auffangvorschrift des § 42 Abs. 3 FamGKG.
1. Im Ausgangspunkt gehört die Annahme als Kind nach den §§ 1741 f. BGB zu den Adoptionssachen i.S.d. §§ 111 Nr. 4, 186 Nr. 1 FamFG (Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Aufl., § 186 Rz. 2, Maurer in MünchKomm/ZPO, Bd. 4, 3. Aufl., § 186 FamFG, Rz. 2). Für Adoptionssachen wiederum enthält das FamGKG keine spezielle Regelung. Verfahren über die Annahme als Kind werden im 2. Unterabschnitt des Abschnitts 7 FamGKG (besondere Wertvorschriften, §§ 43 - 52 FamGKG) oder auch an anderer Stelle nicht erwähnt.
Infolgedessen ist § 42 FamGKG ("Auffangwert") zur Anwendung zu bringen. Nach Abs. 2 der eben genannten Vorschrift ist der Verfahrenswert dann, wenn sich aus den Vorschriften des FamGKG nichts anderes ergibt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500.000 EUR.
2. Sozialpolitische Gründe für eine Geringhaltung der Kosten in Angelegenheiten minderjähriger Kinder durch die Kappung des Verfahrenswertes (vgl. dazu die Gesetzesbegründung zum FGG-Reformgesetz BT-Ds. 16/6308 S. 311) können im Rahmen einer Volljährigenadoption keine Geltung beanspruchen. Mithin ist vor allem die wirtschaftliche Situation des Annehmenden und des Anzunehmenden zu berücksichtigen und dabei u.a. auf deren Vermögensverhältnisse abzustellen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.6.2010 - 8 WF 205/09 -, FamRZ 2010, 1937, Textziffer 6 [juris]).
In der Begründung zu KV Nr. 1320 zum FamGKG (BT-Ds. 16/6308, S. 313) heißt es in diesem Zusammenhang, dass in einem Adoptionsverfahren bezüglich eines Volljährigen nach geltendem Recht, wenn der Regelwert von 3 000 EUR zugrunde gelegt werde, eine Gebühr i.H.v. 26 EUR anfalle; nach der vorgeschlagenen Regelung würde in diesem Fall zukünftig eine Gebühr i.H.v. 178 EUR entstehen. Die derzeitige Gebühr stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand des Gerichts und der für die Beteiligten erheblichen Bedeutung des Verfahrens. Den Wert solle das Gericht nach § 42 Abs. 2 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen bestimmen. Nur wenn das Gericht keine genügenden Anhaltspunkte für eine entsprechende Wertbestimmung habe, solle es nach Abs. 3 von einem Wert von 3.000 EUR ausgehen.
3. Genügende Anhaltspunkte ergeben sich hier aus den weiteren Ermittlungen des Senats. Die Beteiligten haben anlässlich der notariellen Beurkundung nämlich angegeben, dass sich der Geschäftswert auf 500.000 EUR belaufe (Urkunde Nr. 83/12 der Notarin H. im Bezirk des OLG C., H.). Der Senat vermag...