Die mit § 42 FamGKG herangezogene Bewertungsgrundlage ist zutreffend. Auch die Bewertung der Höhe nach dürfte im Ergebnis richtig sein. Das FamG hatte den Wert des Verfahrens ohne Bennennung einer Wertvorschrift auf 3.000,00 EUR festgesetzt; das OLG hat den Wert der notariellen Beurkundung übernommen und den Wert des Verfahrens für die Annahme eines Volljährigen auf 500.000,00 EUR bestimmt und dabei zutreffend auf § 42 Abs. 2 FamGKG abgestellt. Der beteiligte Anzunehmende hatte die Möglichkeit, zu seinen Vermögensverhältnissen vorzutragen, hat dies aber unterlassen.
Adoptionssachen sind in § 186 FamFG legaldefiniert. Es handelt sich um Verfahren, die
Der Wert für die Gerichtsgebühren ergibt sich mangels einer besonderen Vorschrift aus dem Auffangtatbestand des § 42 Abs. 2, 3 FamGKG. Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, sind gerichtsgebührenfrei (arg e §§ 1, 3 FamGKG i.V.m. Vorbem. 1.3.2 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG-KV), weil Gebühren nur für diejenigen Adoptionssachen erhoben werden, die einen Volljährigen betreffen. In Verfahren betreffend die Adoption Minderjähriger ist eine Festsetzung des Verfahrenswertes nach § 55 FamGKG daher grundsätzlich unzulässig.
Eine Bewertungsvorschrift für Adoptionssachen enthält das FamGKG in den besonderen Wertvorschriften der §§ 43–52 FamGKG nicht. Es ist deshalb für die Wertfestsetzung auf die allgemeinen Wertvorschriften zurückzugreifen. Deshalb kommt eine Bewertung von Adoptionssachen nur nach der Auffangvorschrift des § 42 FamGKG in Betracht. Die Auffangnorm des § 42 FamGKG ist dann anzuwenden, wenn sich für die zu bewertende Familiensache eine besondere oder andere allgemeine Wertvorschrift aus dem FamGKG im Übrigen nicht ergibt. § 42 Abs. 2 FamGKG ist wertbestimmend für nichtvermögensrechtliche Verfahrensgegenstände. Adoptionssachen sind nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten, sodass § 42 Abs. 2 oder § 42 Abs. 3 FamGKG zur Bemessung des Verfahrenswertes einschlägig ist. Nach § 42 Abs. 2 FamGKG ist der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs der Sache, der Bedeutung der Sache, der Vermögensverhältnisse der Beteiligten, der Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen. Umstände in diesem Sinne können in Adoptionssachen z.B. folgende sein:
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die gesellschaftliche Stellung und das Ansehen des Annehmenden, |
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die wirtschaftliche Stellung des Anzunehmenden, |
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der Annehmende wird erbrechtlich wie ein leiblicher Abkömmling bedacht, |
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der Ausschluss des Erbrechts. |
Es ist stets einzelfallbezogen der Wert des Verfahrens nach billigem Ermessen zu ermitteln. Das LG Darmstadt hat den Wert eines Verfahrens, das eine Volljährigenadoption zum Gegenstand hatte, auf 200.000,00 EUR festgesetzt, ausgehend davon, dass das Vermögen des Annehmenden 500.000,00 EUR betragen hatte und der Anzunehmende zudem über Grundbesitz verfügte. In einem anderen Verfahren hat es bei einem Reinvermögen des Annehmenden in Höhe von 15.000,00 EUR einen Prozentsatz in Höhe von 5 % ermittelt und für die Wertfestsetzung verfünffacht. Die Entscheidungen lassen erkennen, dass bei der Wertfestsetzung im gerichtlichen Verfahren nicht jeweils von dem Reinvermögen der Beteiligten ausgegangen wird, vielmehr Abschläge vorzunehmen sind. Das ist beispielsweise auch bei der Bewertung einer Ehesache nach § 43 Abs. 1 FamGKG der Fall und trägt auch dem Umstand Rechnung, dass das Schuldenabzugsverbot des § 38 GNotKG, bisher geregelt in § 18 Abs. 3 KostO, in den übrigen Gerichtskostengesetzen nicht gilt.
Ergeben sich im Verfahren keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bewertung nach § 42 Abs. 2 FamGKG, so ist auf den "Auffanghilfswert” des § 42 Abs. 3 GKG abzustellen, der für vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten gilt und seit dem 1.8.2013 nunmehr 5.000,00 EUR beträgt. Auf diesen Wert dürfte – so wie es nach bisherigem Recht in vielen Fällen auch der Fall gewesen ist – überwiegend abgestellt werden, wenn keine anderen Bewertungskriterien ermittelbar sind. Er ist nach § 101 GNotKG auch bei der Adoption eines Minderjährigen bei der notariellen Beurkundung maßgebend."
Das bedeutet aber nicht, dass der Wert, der nach dem GNotKG bei der Beurkundung zugrunde gelegt wird, auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist. Der Senat hatte Gelegenheit gegeben, zu den Vermögensverhältnissen, auch etwaigen Verbindlichkeiten, Stellung zu nehmen. Der Umstand, dass kein weiterer Vortrag erfolgt war, nährt die Vermutung, dass noch höheres Vermögen vorhanden gewesen ist und der festgesetzte Wert ohnehin nur einem Bruchteil des festgesetzten Vermögens entspricht. Insoweit dürfte ...