ZPO §§ 227 Abs. 4 S. 3; 572 RVG § 33
Leitsatz
Der Wert eines Verfahrens über eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags ist mit einem Zehntel des Hauptsachestreitwerts festzusetzen.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 1.8.2013 – 8 W 771/13
1 Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG hatte der Kläger wiederholt Terminsverlegung beantragt. Die Einzelrichterin hatte den weiteren Verlegungsantrag zurückgewiesen, da der bereits verlegte Termin mit dem Kläger abgesprochen gewesen sei und keine erheblichen Gründe i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO vorgetragen worden seien, die eine erneute Terminsverlegung rechtfertigen würden. Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein, die vom OLG gem. § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO auf seine Kosten als unzulässig verworfen wurde, da eine Entscheidung des Gerichts über die Verlegung eines Termins nach § 227 Abs. 3 S. 3 ZPO unanfechtbar ist. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten gem. § 33 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Beschwerde.
2 Aus den Gründen
Für die gem. § 33 Abs. 1 RVG beantragte Wertfestsetzung ist das "Gericht des Rechtszugs" zuständig. …
Über den Wertfestsetzungsantrag des Beklagtenvertreters entscheidet gem. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.
Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG).
In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich – wie im vorliegenden Fall – nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Abs. 3 S. 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt (23 Abs. 2 S. 1 RVG). Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt (§ 23 Abs. 2 S. 2 RVG).
Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen (§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG).
Eine besondere Wertbestimmungsvorschrift für den Fall eines Terminsverlegungsgesuchs als ausschließlichem Verfahrensgegenstand findet sich nicht.
Anträge und Verhandlungen, welche die Prozessleitung betreffen, lösen keine Gerichtsgebühren aus; es fallen lediglich Anwaltsgebühren an. Deren Gegenstandswert entspricht nicht dem Streitwert des Hauptverfahrens. Maßgeblich ist vielmehr das Interesse der antragstellenden Partei an der prozessleitenden Entscheidung, welches sich in der Regel nicht mit dem Interesse des Antragstellers deckt, im Rechtsstreit zu obsiegen. Gegen eine Heranziehung des Streitwerts der Hauptsache spricht bereits, dass mit der Anfechtung prozessleitender Anordnungen keine inhaltliche Ausgestaltung der Sachentscheidung, sondern nur deren prozessordnungsgemäße Herbeiführung begehrt wird. Folglich ist eine Schätzung nach § 3 ZPO geboten (Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn 4558; Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 8 a.E., Rn 16 "Beschwerde"; vgl. auch Hartmann, KostG, 41. Aufl. 2011, RVG § 23 Rn 12, 18).
Das OLG Düsseldorf hat unter dem 13.2.1990 (10 W 11/90, MDR 1990, 561) entschieden, der Wert der Verhandlung über die Vertagung gleiche nicht dem Wert der Hauptsache, er sei vielmehr gem. § 3 ZPO zu schätzen, der erkennende Senat schätze den Wert auf 1/3 der Hauptsache (OLG Düsseldorf a.a.O.). Diese "Bruchteilsbewertung des Hauptsachewerts" wird zustimmend kommentiert (vgl. Kurpat in Schneider/Herget a.a.O., Rn 4559, 4561).
Grundsätzlich erscheint es sachlich gerechtfertigt, bei der Wertermittlung für den Verfahrensgegenstand "Terminsverlegung" sich an den Grundzügen der Wertfestsetzung im Falle des Streits um eine Aussetzung des Verfahrens (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 16 "Aussetzungsbeschluss") zu orientieren.
Denn hier wie dort geht es regelmäßig nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen des Hauptanspruchs, sondern nur darum, wann über ihn entschieden wird.
Der BGH hat bereits früh entschieden, dass der Streitwert für ein Verfahren wegen eines Aussetzungsantrages nicht gleich dem Streitwert des Hauptverfahrens ist; er ist vielmehr nach dem Interesse der Parteien an der Entscheidung über die Aussetzung gem. § 3 ZPO zu schätzen (BGH 29.11.1956 – III ZR 4/56, BGHZ 22, 283).
Als Streitwert für ein Verfahren über einen Aussetzungsantrag ist grundsätzlich ein Bruchteil des Wertes der Hauptsache anzusetzen. Der Streitwert des Aussetzungsverfahrens ist mit 1/5 des Hauptsachewertes zu bestimmen, sofern nicht besondere Umstände Anlass zu einer Quotenerhöhung oder -ermäßigung geben (OLG Hamm, 2.10.1997 – 6 W 14/97, OLGR 1997, 354).
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