Leitsatz (amtlich)
1. Ist im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens ein Terminsverlegungsgesuch eines Prozessbevollmächtigten abgelehnt worden und wird hiergegen ungeachtet § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO Beschwerde eingelegt, so darf das Erstgericht diese nicht selbst verwerfen, sondern hat die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.
2. Der Wert eines solchen Beschwerdeverfahrens kann gem. § 33 Abs. 1 RVG auf 1/10 des Hauptsachestreitwertes festgesetzt werden.
Normenkette
ZPO § 227 Abs. 4 S. 3, § 572; RVG § 33
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 11 O 1597/09) |
Tenor
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.669,50 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Im Rahmen des erstinstanzlich vor dem LG geführten Zivilprozesses hat der Kläger mit Klageschrift vom 25.2.2009 Leistungsansprüche aus einem mit der Beklagten im Jahre 1984 abgeschlossenen und in der Laufzeit bis 1.4.2015 befristeten Vertrag über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht.
Nach umfangreicher Beweisaufnahme und mehreren Verhandlungsterminen hatte das LG einen weiteren Termin zur Beweisaufnahme (auf Antrag der Klagepartei: Anhörung dreier medizinischer Sachverständiger jeweils zur Erläuterung vorangegangener schriftlicher Gutachten) mit Verfügung vom 4.3.2013 auf den 29.5.2013 bestimmt. Die Ladung ist dem Klägervertreter am 8.3.2013 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 12.3.2013 bat der Klägervertreter um Terminsverlegung, weil er zu diesem Zeitpunkt in Urlaub sei.
Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 14.3.2013 wurde der Verhandlungstermin verlegt auf den 12.6.2013. Handschriftlich vermerkte die Richterin dazu: "Der neue Termin wurde ausdrücklich sowohl mit der Kanzlei des KV als auch mit der Kanzlei des BV von mir abgesprochen heute am 14.3.13".
Die Ladung zu dem neuen Termin wurde dem Klägervertreter am 19.3.2013 zugestellt.
Mit Telefax des Klägervertreters vom 25.3.2013, eingegangen bei dem LG am gleichen Tag, "wird mitgeteilt, dass der Termin vom Mittwoch, den 12.6.2013, 13:00 Uhr zu verlegen ist, da sich der Klägervertreter im Jahresurlaub befindet. Insoweit wird um Verlegung gebeten."
Dessen ungeachtet hat die Einzelrichterin mit Verfügung vom 28.3.2013 nur noch einen (der vormals beabsichtigten drei) Sachverständigen zur Gutachtenserläuterung zum Termin am 12.6.2013 geladen.
Zudem hat die Einzelrichterin des LG unter dem 28.3.2013 einen Beschluss erlassen, wonach der "Antrag des Klägervertreters auf Verlegung des Termins vom 12.6.2013, 13:00 Uhr, zurückgewiesen" wird. Zur Begründung wird angeführt, dass aufgrund der vorherigen telefonischen Terminabsprache mit der Kanzlei des Klägervertreters keine erheblichen Gründe i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO ersichtlich seien, die eine erneute Terminsverlegung rechtfertigen könnten. Dieser Beschluss wurde am 2.4.2013 von der Geschäftsstelle an die Parteivertreter hinausgegeben.
2. Daraufhin hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 9.4.2013 "gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 2.4.2013 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und beantragt, den Termin vom 12.6.2013 aufzuheben." Zur Begründung wird ausgeführt: der Beschluss sei rechtswidrig, da der Klägervertreter bis einschließlich 12.6.2013 in Jahresurlaub sei, eine vorherige Terminabsprache habe nicht stattgefunden, weder mit dem Klägervertreter selbst noch mit dessen Büroangestellten habe es eine telefonische Terminabstimmung gegeben, deshalb sei dem (nochmaligen) Verlegungsantrag stattzugeben.
Unter dem 15.4.2013 hat die Einzelrichterin des LG dann folgenden Beschluss erlassen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 28.3.2013 wird als unzulässig verworfen, § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers vom 9.4.2013 ist nicht statthaft, vgl. § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Gemäß § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO ist die Entscheidung des Gerichts über die Verlegung eines Termins unanfechtbar.
Im Übrigen ist die Beschwerde auch offensichtlich unbegründet. Auf die Gründe des Beschlusses vom 28.3.2013 wird verwiesen. Der Termin vom 12.6.2013 wurde mit der Sekretärin des Klägervertreters von der Richterin persönlich telefonisch am 14.3.2013 abgesprochen (vgl. Vermerk vom 14.3.2013, Bl. 492 d.A.). Während des Telefonats nahm die Richterin Bezug auf das Verlegungsgesuch des Klägervertreters vom 25.3.2013 und den dort erwähnten Jahresurlaub. Daraufhin wurde der Richterin mitgeteilt, dass der Termin vom 12.6.2013 in Ordnung gehe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Mit Verfügung vom 15.4.2013 hat die Einzelrichterin des LG die Hinausgabe des Beschlusses an die Parteivertreter veranlasst mit folgendem Hinweis: "Die Akten werden dem für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen OLG Nürnberg vorgelegt" (Ziff. 1. der Verfügung) und gleichzeitig unter Ziff. 2. derselben Verfügung die Akten dem OLG Nürnberg "zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.3.2013" zugeleitet.
Mit an das OLG Nürnberg adressiertem Schrif...