Die Beschwerde kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben, da die amtsgerichtliche Wertfestsetzung zutreffend erfolgt ist.
§ 41 FamGKG schreibt vor, dass "in Verfahren der einstweiligen Anordnung … der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsacheentscheidung zu ermäßigen ist. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertsauszugehen."
a) Im Streitfall machte die Antragstellerin einen bezifferten Verfahrenskostenvorschuss geltend. Dabei handelte es sich zwar um die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs; da jedoch nicht wiederkehrende Leistungen begehrt wurden, sondern Gegenstand eine bezifferte Geldforderung war, richtet sich der Verfahrenswert nicht nach § 51, sondern nach § 35 FamGKG und wäre in einem Hauptsacheverfahren nach der Höhe der Geldforderung, hier also 2.245,65 EUR zu bemessen gewesen.
b) Danach war der Verfahrenswert des vorliegenden Anordnungsverfahrens gem. der gesetzlichen Anordnung für den Regelfall auf die Hälfte dieses Betrages festzusetzen, soweit nicht ausnahmsweise eine Gesamtabwägung aller Umstände eine abweichende Wertfestsetzung gebot.
aa) Da die Geltendmachung vorliegend im Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgte, konnte das – gem. § 57 FamFG unabhängig von der Höhe der Forderung einer Überprüfung in einem Beschwerdeverfahren entzogene – Ergebnis in keinem Fall materielle Rechtskraft erlangen. Es stand mithin von vornherein sowohl unter der jederzeitigen Möglichkeit einer amtsgerichtlichen Aufhebung oder Änderung gem. § 54 FamFG, als auch unter dem immanenten Vorbehalt der Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, zu dessen Betreiben die Antragstellerin durch den Antragsgegner gem. § 52 Abs. 2 FamFG zur Vermeidung der Aufhebung der einstweiligen Anordnung ohne weiteres gezwungen werden konnte und das unabhängig davon jederzeit beiden Beteiligten offenstand. Insofern kam dem Verfahren der einstweiligen Anordnung im Streitfall offenkundig eine wesentlich geringere Bedeutung zu, als einem entsprechenden Hauptsacheverfahren.
bb) Besondere Gesichtspunkte, die vorliegend eine Abweichung von dieser gesetzlich angeordneten Regelbewertung begründen könnten, sind weder von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners in irgendeiner Weise dargetan, noch sonst ersichtlich.
cc) Soweit im Schrifttum teilweise für Unterhaltssachen davon ausgegangen wird, bei diesen komme das Ergebnis des einstweiligen Anordnungsverfahrens einer Hauptsacheentscheidung "sehr nahe", so dass eine Erhöhung des Verfahrenswertes naheliegen könnte (vgl. insofern etwa die Nachweise bei Schneider/Wolf/Volpert-Fölsch, FamGKG § 41 Rn 14), ist ein derartiger Ansatz mit der klaren gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen.