Durchsetzung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer durch einen Gesellschafter
Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter einer GmbH. Der Geschäftsführer dieser GmbH („Gesellschaft“) übertrug mehrere Teil- und Wohnungseigentumsrechte der Gesellschaft an einem Grundstück auf eine andere, von dem Geschäftsführer als Alleingesellschafter gegründete GmbH. Ein diese Veräußerung legitimierender Beschluss der Gesellschafter der Gesellschaft lag nicht vor. Ein von dem Mehrheitsgesellschafter daraufhin gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Anordnung eines vorläufigen Tätigkeitsverbots des Geschäftsführers wurde vom Landgericht zunächst erlassen. Auf Widerspruch des Geschäftsführers wurde die einstweilige Verfügung vom Landgericht aus formellen Gründen aufgehoben.
Im Anschluss daran beantragte der Mehrheitsgesellschafter erneut den – hier streitgegenständlichen - Erlass einer auf ein vorläufiges Tätigkeitsverbot gerichteten einstweiligen Verfügung gegen den Geschäftsführer, die antragsgemäß erlassen wurde. Die erforderliche Dringlichkeit der Anträge begründete der Mehrheitsgesellschafter jeweils insbesondere damit, dass für die Abberufung des Geschäftsführers nach der Satzung ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss Voraussetzung sei. Vor dem Hintergrund der freundschaftlichen Beziehung zwischen einem anderen Gesellschafter der Gesellschaft und dem Geschäftsführer sei ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss allerdings höchstwahrscheinlich nicht zu erzielen.
Das Urteil des OLG Brandenburg v. 10.11.2021 (4 U 97/21)
Nach erfolglosem Widerspruch hat nun aber die Berufung des Geschäftsführers Erfolg. Denn nach dem OLG Brandenburg („OLG“) liegen weder der erforderliche Verfügungsanspruch noch Verfügungsgrund für den Antrag des Mehrheitsgesellschafters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor.
Zwar sei der einstweilige Rechtsschutz im Gesellschaftsrecht als angemessenes Mittel anerkannt. Dem Mehrheitsgesellschafter fehle es für den Verfügungsanspruch (hier ableitbar entweder aus §§ 823 I, 1004 BGB oder § 823 II BGB i.V.m. § 266 StGB und § 1004 BGB) jedoch an der sog. Aktivlegitimation, also dem Recht, die Klage selbst zu erheben. Diese Ansprüche stünden dem Mehrheitsgesellschafter weder aus eigenem Recht zu, noch sei er vorliegend befugt, die Ansprüche für die Gesellschaft im Wege der Gesellschafterklage (sog. actio pro socio) geltend zu machen.
Insbesondere hinsichtlich der actio pro socio lässt das OLG zwar offen, ob ein Gesellschafter überhaupt zur Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen einen (Fremd-)Geschäftsführer im Wege der actio pro socio berechtigt ist. Denn selbst wenn ein solches Vorgehen grundsätzlich als zulässig erachtet würde, hält das OLG die actio pro socio nur in besonderen Konstellationen für anwendbar, in denen die Gesellschaft sich in einer kritischen Situation als handlungsunfähig oder handlungsunwillig darstellt. Hierbei sei aber zusätzlich zwischen dem Fall nach einer streitigen Abberufungsentscheidung der Gesellschafterversammlung und dem – hier vorliegenden – Fall im Vorfeld einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zu unterscheiden. Im letzteren Fall komme es für die für die Prozessführung erforderliche Dringlichkeit des Anliegens gerade darauf an, ob die Gesellschafterversammlung noch nicht zusammentreten konnte. Hier hätte der Mehrheitsgesellschafter jedoch bereits nach dem Erlass der ersten einstweiligen Verfügung eine Gesellschafterversammlung gem. § 50 Abs. 3 GmbHG einberufen können. Allein das Argument, dass ein einstimmiger Beschluss hier höchstwahrscheinlich nicht zustande komme, überzeugte das Gericht nicht. Denn selbst in solch einem Fall stünde noch die Beschlussanfechtungsklage als Mittel zur Verfügung.
Anmerkung
Das Urteil des OLG überzeugt. Die grundsätzliche Möglichkeit der Gesellschafter, Ansprüche der GmbH im Wege der actio pro socio geltend zu machen, ist (auch) im GmbH-Recht höchstrichterlich anerkannt. Die actio pro socio stellt ein Kontrollrecht der Gesellschafter dar und dient insbesondere auch dem Minderheitenschutz innerhalb der Gesellschaft. Demnach hat die actio pro socio nachrangigen (subsidiären) Charakter. Wenn bspw. Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter von der Geschäftsführung oder den übrigen Gesellschaftern pflichtwidrig nicht verfolgt werden, kann auch ein anderer (Minderheits-)Gesellschafter diese Ansprüche einklagen.
Um die Voraussetzungen der actio pro socio für den einstweiligen Rechtsschutz zu schaffen, bedarf es – wie immer in solchen dringenden Fällen – sorgfältiger Planung und zeitlicher Koordination im Hinblick auf etwa erforderliche Gesellschafterbeschlüsse. Verzögerungen können dazu führen, dass die Ansprüche gerade etwa bei der Verletzung von Wettbewerbsbeschränkungen nur im zeitaufwändigen Hauptsacheverfahren durchgesetzt werden können. Damit ist der Gesellschaft aber am Ende selten geholfen, da der Schaden dann bereits eingetreten, in der Höhe aber oftmals schwer nachzuweisen ist.
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