Kommanditist kann keine Ansprüche gegen Fremdgeschäftsführer geltend machen
Hintergrund
Nach dem Tod der alleinigen Kommanditistin einer GmbH & Co. KG klagten deren Erben gegen den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH auf Schadensersatz. Hintergrund war der Kauf eines Grundstücks im Jahr 2006, das die KG, vertreten durch den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH, für rund 7 Mio. Euro erworben hatte. Nach Auffassung der Erben war der Kaufpreis weit überhöht, was der Geschäftsführer auch gewusst habe. Den zu viel gezahlten Betrag klagten die Erben ein.
Sie machten Schadensersatzansprüche der KG in Höhe des zu viel gezahlten Kaufpreises geltend. Das Berufungsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagten auf Zahlung von rund 1,7 Mio. Euro an die KG. Dagegen legten die Beklagten Revision ein.
Das Urteil vom 19.12.2017 (Az.: II ZR 255/16)
Der BGH wies die Zahlungsklage ab. Das Gericht führte aus, den Klägern fehle bereits die in allen Instanzen erforderliche „Prozessführungsbefugnis“. Die geltend gemachten Ansprüche stünden der GmbH – und nicht der KG – zu. Die Kläger waren also nicht berechtigt, einen Anspruch der KG gegen die Beklagten geltend zu machen. Eine Ausnahme (sog. „actio pro socio“) gelte nur unter bestimmten Voraussetzungen, unter anderem muss es sich um Ansprüche gegen Mitgesellschafter handeln. Der beklagte Geschäftsführer war aber kein Gesellschafter, sondern ein Fremdgeschäftsführer. Auch folgte der BGH nicht der in der Literatur vertretenen Meinung, dass ein Durchgriff auf den Fremdgeschäftsführer bei einem besonderen persönlichen Interesse gerechtfertigt sei. Da das Fehlverhalten des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH zuzurechnen sei (§ 31 BGB), sei nur diese der KG zum Schadensersatz verpflichtet (und die GmbH müsse dann Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen). Die Kommanditisten könnten im Wege der actio pro socio daher nur Ansprüche der KG gegen die Komplementär-GmbH geltend machen.
Anmerkung
Mit seiner Entscheidung ist der BGH seiner bisherigen Linie gefolgt. Dem ist zuzustimmen, da die Kommanditisten auch so (wenn auch über einen Umweg) hinreichend geschützt sind: Sie können schließlich die Komplementär-GmbH auf Schadensersatz verklagen. Wenn die GmbH keine hinreichenden Mittel hat, hilft ihr ggfs. eine Directors-and-Officers (D&O) -Versicherung oder sie können in den Ersatzanspruch der GmbH gegen den Geschäftsführer vollstrecken.
Die Entscheidung des BGH betrifft allerdings nur die Konstellation, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht zugleich Gesellschafter der GmbH oder der KG ist. Für den Fall, dass der Geschäftsführer auch Gesellschafter der GmbH und/oder der KG ist, kann der KG aufgrund bestehender Treuepflichten des Geschäftsführers ein direkter Anspruch gegen den Geschäftsführer zustehen. Dieser Anspruch kann dann unter Umständen auch im Wege der „actio pro socio“ von Kommanditisten direkt geltend gemacht werden.
Damit verbleibt es bei den bislang geltenden Voraussetzungen für eine actio pro socio, wenn Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft direkt geltend machen wollen:
- Der Anspruchsteller muss ein Gesellschafter ohne eigene Vertretungsmacht sein,
- der geltend gemachte Anspruch muss sich aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen einen Mitgesellschafter ergeben (sog. „Sozialanspruch“, z.B. Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Beiträge, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Gesellschafterpflichten) und
- der Anspruch darf nicht, z.B. aufgrund von Treuepflichten, ausgeschlossen sein.
Rechtsanwälte Dr. Jan Henning Martens, Johanna Hennighausen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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