Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Kommanditgesellschaft

Wenn die einzige oder wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH darin besteht, die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft zu übernehmen, haftet der Geschäftsführer dieser GmbH auch gegenüber der Kommanditgesellschaft unmittelbar für pflichtwidriges Verhalten. Eine Haftung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn alle Gesellschafter der KG mit dem Handeln  - auch stillschweigend – einverstanden waren.

Der Beklagte war Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH. In dieser Eigenschaft schloss er für die KG zwei Honorarvereinbarungen mit einer Rechtsanwaltskanzlei, die erheblich über die gesetzliche Vergütung hinausgingen. Das Besondere an diesem Fall war, dass bereits vor Abschluss dieser Vereinbarungen ein Mandatsverhältnis zustande gekommen war, nach dem die Kommanditgesellschaft nur die gesetzliche Vergütung schuldete. Der Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft forderte daraufhin die Differenz als Schadensersatz vom Beklagten.  

BGH, Urteil v. 18.6.2013, II ZR 86/11

Der Bundesgerichtshof bestätigt mit seinem Urteil die bisher schon herrschende Auffassung, wonach der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH gegenüber der KG nach den gleichen Regeln haftet, die auch im Verhältnis zur GmbH gelten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die einzige oder wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH die Geschäftsführung der KG ist. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH ein Dienstvertrag bestehe. Die Verantwortlichkeit und Haftung entstamme vielmehr dem Organverhältnis. 

Die Anwendbarkeit dieser Regelungen bedeute aber auch, dass eine Haftung des Geschäftsführers dann ausgeschlossen sei, wenn er mit dem Einverständnis aller Gesellschafter handelt. Dieses Einverständnis könne dabei auch stillschweigend erteilt werden. Der Geschäftsführer könne sich zudem dadurch entlasten, dass er den Nachweis erbringe, seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen zu sein oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre. Diese Fragen seien nun vom Berufungsgericht zu klären.

Anmerkung

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist wenig überraschend und letztendlich nur eine Bestätigung der schon seit längerem herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Der Bundesgerichtshof ist dabei konsequent und nimmt die nahezu vollständige Gleichstellung zwischen Haftung gegenüber einer GmbH und Haftung gegenüber einer KG nicht nur für den Haftungsgrund an, sondern billigt dem Geschäftsführer im Verhältnis zur KG auch dieselben Entlastungsmöglichkeiten zu.

Im Übrigen sieht es der Bundesgerichtshof als selbstverständlich an, dass der Geschäftsführer Honorarvereinbarungen abschließt, die über die gesetzliche Vergütung hinausgehen. Selbst wenn er eine solche – wie hier – nachträglich und damit ohne rechtliche Verpflichtung abschließt, könne es durchaus gute Gründe geben, zum Wohle der Gesellschaft so zu handeln. Der Geschäftsführer sei dabei lediglich gehalten, diese Gründe sorgfältig zu prüfen und zu bewerten.  

Hinweis

Offen lassen konnte der BGH die Frage, ob ein direkter Schadensersatzanspruch auch dann gegeben ist, wenn die Aufgabe der Komplementär-GmbH nicht im Wesentlichen auf die Geschäftsführung dieser einen KG beschränkt ist. Jedenfalls in der Vergangenheit hat der BGH diese Frage sehr kritisch beurteilt.     

Rechtsanwälte Dr. Frank Jungfleisch, Sebastian Hoegl, LL.M. (Wellington), Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg


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