Gesellschafterklage eines ausgeschiedenen Gesellschafters
Hintergrund
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung unzulässig getätigter Privatentnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen. Der Kläger und der Beklagte waren zunächst beide Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Der Beklagte tätigte an sich eine Privatentnahme in Höhe von 45.000,- EUR aus dem Gesellschaftsvermögen. Daraufhin erhoben die Gesellschaft und der Kläger am 25.4.2013 Klage und verlangten die Rückzahlung der Entnahme an die Gesellschaft. Am 31.12.2013 schied der Kläger aus der Gesellschaft aus und legte seine Geschäftsführertätigkeit nieder. Als einziger Geschäftsführer der Gesellschaft verblieb daher nur der Beklagte, der die Klage der Gesellschaft daraufhin zurücknahm. Das Gericht hatte daher nur noch über den Erfolg der Klage des Klägers (ehemaliger Gesellschafter) zu entscheiden. In der Gesellschafterliste wurde der Kläger nach wie vor als Gesellschafter geführt.
Das LG Düsseldorf entschied, dass der Kläger durch seinen Austritt aus der Gesellschaft nicht mehr klagebefugt sei und wies die Klage daher als unzulässig ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Berufung.
OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.3.2016, I-6 U 89/15
Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Der Kläger sei prozessführungsbefugt, da er weiterhin als Gesellschafter in der Gesellschaftsliste geführte werde (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Ferner ergebe sich seine Prozessführungsbefugnis aus § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO (analog), da sein Austritt erst nach der Rechtshängigkeit der Klage erfolgt sei und er ein rechtliches Interesse am Verfahrensfortgang habe. Denn für die Höhe des noch offenen Abfindungsanspruchs des Klägers seien auch die getätigten Privatentnahmen von Bedeutung. Auch läge keine vorrangige Klage der Gesellschaft vor. Die Gesellschafterklage sei gegenüber einer von der Gesellschaft erhobenen Klage zwar subsidiär und daher nur zulässig, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse so erschwert sei, dass es für den betroffenen Gesellschafter unzumutbar wäre, wenn er die Gesellschaft zu einer Klage zwingen müsste. Eine solche Ausnahme sei jedoch vorliegend gegeben. Der Beklagte als Schädiger und einziger Geschäftsführer der Gesellschaft habe eine vorrangige Haftungsklage derselben verhindert.
Hinweis
Mit der actio pro socio macht der klagende Gesellschafter im eigenen Namen Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis auf Leistung an die Gesellschaft geltend. Dabei kommen insbesondere Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter wegen der Nichterfüllung der Einlagepflicht oder auch Schadensersatzansprüche wegen einer Treuepflichtverletzung in Betracht. Eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter zur actio pro socio ist nicht erforderlich. Allerdings ist die Gesellschafterklage gegenüber einer Klage der Gesellschaft subsidiär.
Praxistipp
Das vorliegende Urteil des OLG Düsseldorf hat gezeigt, dass die actio pro socio insbesondere in einer zweigliedrigen GmbH dem Gesellschafter eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen den schädigenden Gesellschafter bietet. Dies gilt auch dann, wenn der klagende Gesellschafter während des Prozesses aus der Gesellschaft ausscheidet, sofern ein rechtliches Interesse an der Fortführung besteht.
Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies; Meike Kapp-Schwoerer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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