Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 28.05.2015; Aktenzeichen 36 O 31/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das am 28.05.2015 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) EUR 45.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 25.04.2013 sowie Kosten in Höhe von EUR 684,30 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt: Die Klägerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt der Beklagte. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger zu 2) (im Folgenden: "Kläger") begehrt von dem Beklagten, dass er eine von ihm getätigte Privatentnahme an die Klägerin zu 1) (im Folgenden: "Klägerin") zurückzahlt.
Am 06.04.2011 gründeten der Kläger und der Beklagte die Klägerin mit einem Stammkapital von EUR 25.000,- und bestellten sich beide zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern, die von dem Verbot des § 181 BGB befreit sind. Nach Nr. VII.1k) der Satzung bedurften u.a. Verträge zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Satzung (Anlage K5), auf deren Inhalt verwiesen wird, sah kein Recht zur Vornahme von Privatentnahmen vor. Mit Schreiben vom 04.02.2013 lud der Beklagte zu einer Gesellschafterversammlung am 22.02.2013 ein, ohne darin darauf hinzuweisen, dass auf der Gesellschafterversammlung auch ein Beschluss zur Vornahme von Privatentnahmen gefasst werden sollte. In der Gesellschafterversammlung vom 22.02.2013 fasste der Beklagte in Abwesenheit des Klägers den Beschluss, dass beide Gesellschafter eine Privatentnahme in Höhe von EUR 45.000,- tätigen dürfen. Noch am selben Tag überwies sich der Beklagte vom Geschäftskonto der Klägerin mit der Nr... bei der R. EUR 45.000,- mit dem Betreff "Privatentnahme". Mit dem Beklagten am 01.03.2013 zugegangenem Schreiben vom 28.02.2013 wurde der Beklagte aufgefordert, den vorgenannten Betrag an die Klägerin zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 01.03.2013 kündigte der Kläger seine Gesellschafterstellung bei der Klägerin mit Wirkung zum 31.12.2013. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung waren der Kläger und der Beklagte in der im Handelsregister aufgenommenen Liste der Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von jeweils EUR 12.500,- als Gesellschafter der Klägerin eingetragen.
Der Beklagte hat behauptet, er habe am 06.04.2012 den als Anlage B2 vorgelegten und von ihm im eigenen Namen und in Vertretung der Klägerin unterzeichneten Vertrag über die Projektkoordination und Mitwirkung bei der örtlichen Bauüberwachung und Bauoberleitung bei dem Neubau des F. abgeschlossen, der für die vorgenannten Leistungen ein Honorar in Höhe von brutto EUR 119.000,- vorsehe. Ausweislich des als Anlage B3 vorgelegten Buchungsbelegs habe er die Privatentnahme vom 22.02.2013 auf die von ihm im Hinblick auf den vorgenannten Vertrag erstellte und als Anlage B4 vorgelegte Abschlagsrechnung vom 03.03.2013 umgebucht. Alle drei Belege seien dem Kläger bekannt, da sie auf dessen Schreibtisch am Stammsitz der Klägerin in Erkrath gelegen hätten.
Hierzu hat der Kläger behauptet, der Beklagte habe keine Projektmanagementleistungen für das Neubauvorhaben F. erbracht. Die von dem Beklagten in den Anlagen B2 - B4 vorgelegten Unterlagen seien ihm unbekannt, da sich die Geschäftsräume der Klägerin seit dem 08.08.2012 nicht mehr in Erkrath, sondern in 98617 Sülzfeld befänden. Die in der Anlage B2 vorgelegte Urkunde sei zurückdatiert worden.
Die dem Beklagten am 25.04.2013 zugestellte Klage hat der Kläger gemeinsam mit der von ihm vertretenen Klägerin erhoben. Das LG Wuppertal hat mit rechtskräftigem Urteil vom 13.12.2013 - 13 O 18/13 den auf der Gesellschafterversammlung vom 22.02.2013 gefassten Beschluss, demzufolge die Gesellschafter der Klägerin jeweils eine Privatentnahme in Höhe von EUR 45.000,- tätigen dürfen, für nichtig erklärt. Nachdem die Niederlegung der Geschäftsführung des Klägers in dem Handelsregister bekannt gemacht worden und nur noch der Beklagte als Geschäftsführer der Klägerin verblieben war, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.04.2014 die Klage zurückgenommen.
Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insoweit Bezug genommen, als diese ...