Nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg ist die Anhörungsrüge des Antragstellers statthaft und auch form- und fristgerecht erhoben worden. Sie hatte jedoch in der Sache deshalb keinen Erfolg, weil der Antragsteller entgegen § 152a Abs. 2 S. 6 VwGO das Vorliegen einer Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt hatte. Hierzu hätte er – so fährt der VGH fort – bestimmte Umstände in Bezug des konkreten PKH-Verfahrens vortragen müssen, aus denen sich die Möglichkeit hätte ableiten lassen können, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei. Somit hätte der Antragsteller substantiiert vortragen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen der VGH nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Diesen Anforderungen genügte die Anhörungsrüge des Antragstellers nach Auffassung des VGH nicht. Dieser habe mit seiner Anhörungsrüge der Sache nach lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Senat gerügt. Der VGH Baden-Württemberg hat darauf hingewiesen, dass auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung die Anhörungsrüge nicht gestützt werden könne, da sie keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung darstelle.

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