Die bisher in § 15a Abs. 2 RVG a.F. enthaltene Regelung ist aus systematischen Gründen zu Abs. 3 verschoben worden und betrifft die Wirkung der Anrechnung im Verhältnis zu Dritten, welche zur Erstattung verpflichtet sind.
Wie ausgeführt, lässt die Anrechnung selbst den Bestand der einzelnen Gebührenansprüche bereits im Innenverhältnis unberührt, sodass diese sich auch im Verhältnis zu Dritten nicht auswirkt. Sichergestellt werden muss jedoch, dass der Dritte nicht über den Betrag, welcher vom Auftraggeber selbst verlangt werden kann, hinaus in Anspruch genommen wird.
Der Dritte kann sich gem. § 15a Abs. 3 RVG nur dann auf eine Anrechnung nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 oder 3 Abs. 4 VV berufen,
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soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat (1. Alt), |
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wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht (2 Alt.) oder |
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beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (3 Alt.). |
Zur 1. Alternative: Ganz ohne teilweise Erfüllung
Im sozialgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren werden Gebühren bei vorliegender Erstattungspflicht der beklagten Körperschaft einheitlich zur Erstattung angemeldet bzw. beantragt, sodass eine Zahlung regelmäßig noch nicht eingetreten ist. Der Dritte kann sich dann aber auf die 3. Alternative berufen.
Auch sofern die Geschäftsgebühr des Antrags- oder Widerspruchsverfahrens gegenüber der Mandanten eingefordert wurde, ist durch den Dritten eine Erfüllung nicht eingetreten.
Zur 2. Alternative: Vollstreckungstitel
Es genügen alle Vollstreckungstitel, welche nach § 103 Abs. 1 ZPO für einen Kostenfestsetzungsbeschluss ausreichen, solange es sich um einen zuerkennenden Titel handelt.
Regelmäßig dürfte weder die Geschäftsgebühr noch die Verfahrensgebühr tituliert sein.
Zur 3. Alternative: Gleichzeitige Geltendmachung
Hier kann sich der Dritte auf die Anrechnung berufen, da beide Gebühren einheitlich im selben (Kostenfestsetzungs-)Verfahren geltend gemacht werden. Der Dritte hat also nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag aller Tätigkeitsgebühren zu erstatten.
Sollte jedoch aufgrund Kostengrundentscheidung oder Kostenregelung die anzurechnende Geschäftsgebühr nicht im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Dritten geltend gemacht werden (etwa weil diese durch den Dritten nicht zu erstatten ist), kann sich der Dritte nicht auf die Anrechnung berufen und muss den ungekürzten Betrag erstatten, sofern der Rechtsanwalt die volle ungeminderte Gebühr von diesem erstattet verlangt. Demgegenüber ist die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung dann auf der anderen Seite zu vollziehen. Soweit also eine Gebühr in voller Höhe gezahlt worden ist, erlischt damit die andere Gebühr i.H.d. Anrechnungsbetrages.