Das LG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Der Anspruch auf Entschädigung für die Untersuchungshaft sei nach § 12 StrEG ausgeschlossen, nachdem der Kläger ihn nicht binnen Jahresfrist ab Rechtskraft der Entscheidung über die Entschädigung dem Grunde nach geltend gemacht habe.
Die Ausschlussfrist des § 12 StrEG beginne nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift mit dem Tag, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, also sobald die Rechtsbehelfsfrist gegen die Feststellungsentscheidung abgelaufen ist, ohne dass gegen sie ein Rechtsbehelf erhoben worden ist. Gegen die Grundentscheidung finde nach § 8 Abs. 3 S. 1 StrEG ausschließlich die sofortige Beschwerde statt. Eben dieses Rechtsmittel meine auch der BGH in dem vom Kläger zitierten Urt. v. 8.6.1989 (III ZR 82/88, NJW 1989, 21619). Eine sofortige Beschwerde habe die Staatsanwaltschaft gegen die Entschädigungsentscheidung vom 22.5.2019 in der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO nicht eingelegt. Eine sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Entschädigungsentscheidung sei auch nicht stillschweigend in der Berufung gegen das freisprechende Urteil als Annex enthalten. Sondern die sofortige Beschwerde gegen die Grundentscheidung nach dem StrEG müsse als das speziellere Rechtsmittel entweder isoliert oder ausdrücklich zusätzlich zur Berufung eingelegt werden (OLG Hamm, Beschl. v. 31.8.1990 – 4 Ws 326/90; OLG Köln, Beschl. v. 26.9.2008 – 83 Ss 69/08, zfs 2009, 48; MüKo StPO/Kunze, 1. Aufl., 2018, § 8 StrEG Rn 67 m.w.N.).
Dem StrEG lasse sich – so das LG weiter – entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnehmen, dass der Antrag zum Betragsverfahren erst dann gestellt werden dürfe, wenn das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Ohne Erfolg verweise der Kläger auch darauf, dass die Annahme einer Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung vor Entscheidung über das Rechtsmittel zur Hauptsache gegen § 2 Abs. 1 StrEG verstoße. Vielmehr sind die Antragsvoraussetzungen für das Betragsverfahren in §§ 10 ff. StrEG geregelt; diese Vorschriften verlangen nicht die Rechtskraft der Sachentscheidung. Allerdings werde bei Änderung der Sachentscheidung der Annexentscheidung die Grundlage entzogen; eine Änderung der Annexentscheidung sei dann auch ohne sofortige Beschwerde geboten (OLG Hamm, a.a.O.; vgl. BGH, Beschl. v. 3.12.1972 – 2 StR 29/72, BGHSt 25, 77 zur Anfechtung der Kostenentscheidung als Annex zum Sachurteil). Das führe dann aber auch dazu, dass es zu der vom Kläger als gegen die Denkgesetze verstoßend bezeichneten Fallgestaltung nicht kommen könne, in der etwa die staatsanwaltschaftliche Berufung zu einem Schuldspruch geführt hätte und der Angeklagte trotzdem wegen Bestandskraft der Entschädigungsgrundentscheidung zu entschädigen wäre.
Der Ausschlusswirkung der Frist des § 12 StrEG stehe schließlich auch nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft eine Belehrung nach § 10 Abs. 1 S. 3 StrEG nicht erteilt hat. Dies beeinflusst nur die Frist des § 10 Abs. 1 S. 1 StrEG (vgl. Meyer, StrEG, 9. Aufl., § 12 Rn 4).