Leitsatz (amtlich)
1. Der Katalog der entschädigungsfähigen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahmen in § 2 StrEG ist abschließend. Eine Erweiterung ist dem Gesetzgeber vorbehalten.
2. Eine offenkundig im Gesetz nicht vorgesehene, rechtswidrige Grundentscheidung vermag für das Betragsverfahren der Entschädigung ausnahmsweise keine Bindung zu entfalten.
3. Zum schlüssigen Vortrag im Entschädigungsverfahren.
Normenkette
StrEG §§ 2, 10, 12-13; TierschutzG § 20a; StPO § 132a; ZPO § 270
Verfahrensgang
LG Gera (Aktenzeichen 9 O 2567/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Grundurteil des LG Gera v. 12.5.1999 – 9 O 2567/98, abgeändert und neu gefasst.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 36.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt 1.347.604,40 DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Entschädigung wegen nicht ausgeübter Tierhaltung aufgrund eines gerichtlich angeordneten vorläufigen Tierhaltungsverbots.
Im Jahre 1992 leitete die Staatsanwaltschaft Mühlhausen gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz ein. Im Rahmen dieses Verfahrens verhängte das Kreisgericht Eisenach gegen den Kläger mit Beschluss vom 8.12.1992, gestützt auf § 20a des TierschutzG, ein vorläufiges Verbot der Tierhaltung. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Beschwerde ein. Mit richterlicher Verfügung vom 26.2. 1993 setzte das Bezirksgericht Erfurt die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des Kreisgerichts E. vom 8.12.1992 bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts aus. In seinem Beschluss vom 15.7.1993 verwarf das Bezirksgericht E. die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Kreisgerichts E. vom 8.12.1992.
Das AG E. sprach den Kläger mit Urteil vom 16.6.1995 vom Vorwurf der Tierquälerei (§ 17 TierschutzG) frei und entschied gleichzeitig, dass die Staatskasse verpflichtet sei, dem Kläger für die Dauer des vorläufigen Tierhaltungsverbotes eine Entschädigung zu zahlen. Mit einem Beschluss vom selben Tage hob das AG Eisenach zudem den Beschluss des Kreisgerichts E. vom 8.12.1992 auf.
Mit Schreiben vom 15.12.1995, am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft M. eingegangen, beantragte der Kläger, die Entschädigung der Höhe nach festzusetzen. Mit Schreiben vom 3.1.1996, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 15.1.1996, belehrte die Staatsanwaltschaft M. den Kläger über die in dem Entschädigungsverfahren zu beachtende Antragsfrist. Nachdem zuvor ein Schriftwechsel zwischen dem Klägervertreter und der Generalstaatsanwaltschaft stattgefunden hatte, wies der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 22.6.1998, zugestellt am 13.7.1998, den geltend gemachten Entschädigungsanspruch zurück.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bei dem durch das Kreisgericht E. mit Beschluss vom 8.12.1992 angeordneten vorläufigen Verbot der Tierhaltung habe es sich um eine Maßnahme gehandelt, die nach § 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) entschädigungspflichtig sei. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des AG E. vom 16.6.1995 stehe die Entschädigungspflicht auch dem Grunde nach fest. Der Kläger hat behauptet, durch die Anordnung des vorläufigen Verbotes der Tierhaltung sei ihm ein Schaden in Hähe der Klageforderung entstanden. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf die Aufstellung des Vermögensnachweises vom 29.10.1995 berufen, die der Steuerberater G. für den Kläger erstellt hat (Bl. 31–32 R), und die der Kläger seiner Klageschrift als Anlage beigefügt hat.
Mit seiner Klage, die am 13.10.1998 beim LG Gera eingegangen ist, hat der Kläger den seiner Ansicht nach bestehenden Entschädigungsanspruch gerichtlich geltend gemacht. Gleichzeitig hat er einen Antrag nach § 65 Abs. 7 Nr. 3 und 4 GKG gestellt, die Klageschrift auch ohne vorherige Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zuzustellen. Außerdem hat er einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zur Begründung seiner Kostenarmut hat der Kläger auf das Vermögensverzeichnis verwiesen, welches beim AG E. im Rahmen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erstellt worden sei, ohne das Verfahren zu bezeichnen und ohne eine Ablichtung dieses Verzeichnisses der Klageschrift beizufügen. Mit Verfügung vom 20.10.1998 (Bl. 45) hat das LG Gera den Kläger daraufhin aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen die Voraussetzungen des § 65 Abs. 7 Nr. 3 GKG glaubhaft zu machen oder – alternativ – die tatsächlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 7 Nr. 4 GKG substantiiert darzulegen und ggf. durch anwaltliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft zu machen. Auf diese richterliche Verfügung, seinem Prozessbevollmächtigten zugegangen am 23.10.1998, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.11.1998, bei Gericht per Fax am selben Tage eingegangen, – ohne Beifügung entsp...