Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 26.06.1997; Aktenzeichen 1 O 405/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
Dem Kläger fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Der Kläger macht gegen das beklagte Land nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Strafrechtsentschädigungsgesetz – StrEG) Ersatzansprüche geltend. Mit seiner – gemäß § 13 StrEG rechtzeitig erhobenen – Klage hat er begehrt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Generalstaatsanwaltes Koblenz vom 6. August 1996 zu einer weiteren Zahlung von 15.547 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. August 1996 zu verurteilen, weil die ihm in diesem Bescheid zum Ausgleich des durch den Vollzug der Untersuchungshaft vom 21. April 1995 bis 14. September 1995 und vom 18. November 1995 bis zum 22. Januar 1996 erlittenen Schadens gewährte Entschädigung von 34.418,65 DM den Verlust des Arbeitsplatzes nicht ausgleiche, den er durch die Inhaftierung und die darauf beruhende anschließende Kündigung durch seine Arbeitgeberin erlitten habe. Die noch verlangte Entschädigungssumme von 15.547 DM entspreche dem ihm bei analoger Anwendung der §§ 9, 10 KSchG – im Falle einer (nicht zumutbar gewesenen) Kündigungsschutzklage – zustehenden Abfindungsbetrag, nämlich dem halben Bruttomonatslohn pro Beschäftigungsjahr.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Kausalität zwischen der Untersuchungshaft und dem geltend gemachten weiteren Schaden in Bezug auf einen Abfindungsanspruch nicht hinreichend dargelegt habe (§§ 2, 7 StrEG).
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er klageerhöhend begehrt, den Beklagten unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von insgesamt 57.214,49 DM nebst 4 % Zinsen aus 15.547 DM vom 7. August 1996 bis zum 2. Januar 1998 (Zustellung) und ab dann nebst 4 % Zinsen aus 57.214,49 DM zu verurteilen. Unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens begründet der Kläger nunmehr seinen Schaden damit, dass er sowohl in den Monaten zwischen den beiden Untersuchungshaftzeiten wie auch nach seiner Entlassung vom 23. Januar 1996 bis zum 20. Juni 1997, d.h. insgesamt 557 Tage, arbeitslos gewesen sei (zur Berechnung des entgangenen Arbeitslohnes – unter Anrechnung des erhaltenen Arbeitslosengeldes – vgl. S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 57 GA) und auch diese haftbedingten Nachteile ihm der Staat ausgleichen müsse.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 ZPO).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Gründen, denen der Senat beitritt (§ 543 ZPO), abgewiesen. Die Berufung, mit der der Kläger unter Erhöhung seiner Zahlungsforderung einen, auch vom Anspruchsgrund her weitergehenden Schadensersatz fordert, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klageerweiterung erweist sich, unbeschadet des § 264 ZPO im Hinblick auf die Sondervorschriften des Strafrechtsentschädigungsgesetzes, teilweise als unzulässig, im Übrigen aber auch als in der Sache nicht gerechtfertigt.
1.
Soweit der Kläger zur Stützung seines um 41.667,49 DM erweiterten Zahlungsantrages auf seine erstinstanzlichen Darlegungen in Bezug auf einen – entgangenen – Abfindungsanspruch verweist, kann er schon deshalb nicht durchdringen, weil die allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 7 Abs. 1 StrEG nur eine Entschädigung für den „durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachten Vermögensschaden”, nicht aber für Vermögensschäden vorsieht, die auf andere Ursachen zurückzuführen sind. Der Entlang einer möglichen Abfindung nach § 9 in Verbindung mit § 10 KSchG ist aber nicht Folge der vom Kläger erlittenen Untersuchungshaft, auch nicht adäquat kausale Folge der Kündigungen der Arbeitgeberin des Klägers, wie das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Generalstaatsanwalt meint, sondern das Ergebnis davon, dass der Kläger sich gegen die Kündigung nicht mit den Möglichkeiten des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 4, 9) wehren und damit auch keine arbeitsgerichtliche Entscheidung im Sinne der Zuerkennung einer Abfindung nach § 9 Abs. 1 KSchG ermöglichen konnte. Der Kläger bezeichnet die Kündigungen durch seine Arbeitgeberin als rechtens (Bl. 3 d.A.). Damit entfällt die Rechtsgrundlage für die Zubilligung einer Abfindung – § 9 KSchG –.
Nach dieser Vorschrift kann das Arbeitsgericht einen Arbeitgeber nämlich nur dann zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen, wenn es feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung – weil dieselbe unwirksam ist – nicht aufgelöst ist, jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Diese Entscheidung setzt einen Antrag des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, und die danach vom Arbeitsrichter zu tr...