Die Antragsteller begehrten in einem Verfahren vor dem SG Frankfurt/Main Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Während dieses Verfahrens beantragten sie Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das SG Frankfurt/Main sprach den Antragstellern durch Beschl. v. 12.4.2017 Leistungen nach dem AsylbLG für rund zwei Monate zu und bewilligte Antragstellern PKH ab 31.3.2017 unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten. Außerdem verpflichtete das SG die Antragsgegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gegen diesen Beschl. v. 12.4.2017 (wohl lediglich gegen die Zahlungsverpflichtung nach dem AsylbLG) legte die Antragsgegnerin am 24.4.2017 Beschwerde beim Hess. LSG ein. Außerdem beantragte die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des SG. Der Vorsitzende des zuständigen Senats des Hess. LSG setzte durch Beschl. v. 4.5.2017 die Vollstreckung aus dem Beschluss des SG vom 12.4.2017 durch einstweilige Anordnung aus.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 2.5.2017 gewährte das Hess. LSG den Antragstellern durch Beschl. v. 10.5.2017 PKH für den Beschwerderechtszug. Nachdem das zwischenzeitlich beigeladene Jobcenter ab April 2017 den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II gewährt hatte, nahmen die Antragsteller den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurück.
Aufgrund der PKH-Bewilligungen beantragte die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse:
1. |
Erste Instanz |
|
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
200,00 EUR |
2. |
Gebührenerhöhung, Nr. 1008 VV |
60,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
53,20 EUR |
|
Summe |
333,20 EUR |
2. |
Beschwerdeverfahren |
|
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV |
246,00 EUR |
2. |
Gebührenerhöhung, Nr. 1008 VV |
73,80 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
64,56 EUR |
|
Summe |
404,36 EUR |
|
Insgesamt für beide Instanzen |
737,56 EUR |
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) setzte durch Beschl. v. 4.8.2017 die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wie folgt fest:
1. |
Erste Instanz |
|
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
167,00 EUR |
2. |
Gebührenerhöhung, Nr. 1008 VV |
50,10 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
45,05 EUR |
|
Summe |
282,15 EUR |
2. |
Beschwerdeverfahren |
|
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV |
205,00 EUR |
2. |
Gebührenerhöhung, Nr. 1008 VV |
61,50 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
54,43 EUR |
|
Summe |
340,93 EUR |
|
Insgesamt für beide Instanzen |
623,08 EUR |
Die Absetzung hat der UdG damit begründet, es habe sich unter Berücksichtigung aller in § 14 RVG aufgeführten Beurteilungskriterien um einen unterdurchschnittlichen Fall gehandelt.
Der hiergegen von der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller eingelegten Erinnerung hat der UdG nicht abgeholfen. Das SG Frankfurt/Main half der Erinnerung hingegen ab und erhöhte den aus der Staatskasse zu zahlenden Betrag auf die ursprünglich beantragten 737,56 EUR.
Am 5.9.2017 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die ihr aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen für das Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung wie folgt:
3. |
Aussetzungsverfahren |
|
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
150,00 EUR |
2. |
Gebührenerhöhung, Nr. 1008 VV |
45,00EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
40,80 EUR |
|
Summe |
255,85 EUR |
Durch Beschl. v. 6.9.2017 setzte der UdG die Vergütung für das Aussetzungsverfahren wie folgt fest:
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
50,00 EUR |
2. |
Gebührenerhöhung, Nr. 1008 VV |
15,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
12,35 EUR |
|
Summe |
77,35 EUR |
Die Absetzung des weiter gehenden Betrages begründete der UdG damit, es habe sich unter Berücksichtigung aller Beurteilungskriterien um einen unterdurchschnittlichen Fall gehandelt, bei dem außerdem Synergieeffekte vorgelegen hätten. Außerdem sei eine weitere Postentgeltpauschale nicht angefallen.
Gegen diese Festsetzung legte der Vertreter der Staatskasse Erinnerung mit der Begründung ein, den Antragstellern sei ausschließlich für das Beschwerdeverfahren PKH gewährt worden, nicht jedoch gesondert für das Aussetzungsverfahren. Daher bestehe für die Tätigkeit der Rechtsanwältin in diesem Verfahren kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Außerdem gehöre der Aussetzungsantrag gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG zum Beschwerderechtszug und werde nicht gesondert vergütet. Die Bevollmächtigte der Antragstellerin hat hierauf erwidert, die PKH erstrecke sich gem. § 48 Abs. 2 RVG auch auf das Verfahren zur Aussetzung. Gebührenrechtlich handele es sich gem. § 18 Nr. 1a RVG um eine gesonderte Angelegenheit.
Das SG Frankfurt/Main hat durch Beschl. v. 6.4.2020 die Erinnerung des Vertreters der Staatskasse zurückgewiesen und die Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. Gegen diesen Bes...