- Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren umfasst das Aussetzungsverfahren nicht und führt nicht zu einem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für das Aussetzungsverfahren.
- Das Aussetzungsverfahren und das Beschwerdeverfahren bilden nicht hinsichtlich des sachlichen Umfangs der Prozesskostenhilfebewilligung ausnahmsweise einen einheitlichen Rechtszug, weil sie in einem notwendigen inneren Zusammenhang stünden.
- Zur Anwendung des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG auf das Aussetzungsverfahren gem. § 199 Abs. 2 SGG – im Ergebnis offengelassen.
Hess. LSG, Beschl. v. 15.3.2021 – L 2 SO 112/20 B
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