1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren umfasst das Aussetzungsverfahren nicht und führt nicht zu einem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für das Aussetzungsverfahren.
  2. Das Aussetzungsverfahren und das Beschwerdeverfahren bilden nicht hinsichtlich des sachlichen Umfangs der Prozesskostenhilfebewilligung ausnahmsweise einen einheitlichen Rechtszug, weil sie in einem notwendigen inneren Zusammenhang stünden.
  3. Zur Anwendung des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG auf das Aussetzungsverfahren gem. § 199 Abs. 2 SGG – im Ergebnis offengelassen.

Hess. LSG, Beschl. v. 15.3.2021 – L 2 SO 112/20 B

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