Gegen die Betroffene war ein Bußgeldverfahren wegen einer angeblichen Unterschreitung des gebotenen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug anhängig. Deswegen erging ein Bußgeldbescheid, gegen den der Verteidiger des Betroffenen Einspruch einlegte. Vor der vom AG anberaumten Hauptverhandlung teilte der Verteidiger dem Gericht mit, dass bestritten werde, dass es sich bei der Betroffenen um den Fahrer des Pkws handele. Er reichte ein zuvor eingeholtes anthropologisches Privatgutachten ein. Der Verteidiger beantragte zudem, das Verfahren gegen die Betroffene einzustellen. Das AG stellte das Verfahren ein und legte sowohl die Kosten des Verfahrens als auch die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auf.

Im Kostenfestsetzungsverfahren wird dann um die Erstattung der Kosten für das außergerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten i.H.v. insgesamt 269,48 EUR gestritten. Die Bezirksrevisorin hat die als nicht notwendig angesehen. Das Gericht sei insoweit von Amts wegen dazu verpflichtet, entsprechende Feststellungen zur treffen. Die Rechtspflegerin hat die Kosten nicht festgesetzt. Dagegen hat der Rechtsanwalt Rechtsmittel eingelegt, das keinen Erfolg hatte.

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