Das LG hat die Kosten des Sachverständigengutachtens als nicht erstattungsfähig angesehen. I.S.d. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO seien unter notwendigen Auslagen die einem Beteiligten erwachsenen, Aufwendungen für private Ermittlungen oder Beweiserhebungen in der Regel nicht als notwendige Auslagen anzusehen, weil Ermittlungsbehörden und Gericht von Amts wegen nach § 244 Abs. 2 StPO zur Sachaufklärung verpflichtet sind (LG Aachen, Beschl. v. 12.7.2018 – 66 Qs 31/18, RVGreport 2019, 71; LG Berlin, Beschl. v. 5.3.2018 – 534 Qs 21/18, VRS 133, 4). Die Interessen des Beschuldigten bzw. Betroffenen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren seien durch die gesetzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden und Gerichte zur umfassenden Sachaufklärung gewahrt, auf die die Verteidigung zudem durch die Stellung von Beweisanträgen und -anregungen Einfluss nehmen könne (§§ 163a Abs. 2, 219, 220, 244 Abs. 3 bis 6 StPO). Dies gelte auch für das Bußgeldverfahren, in welchem die Einflussmöglichkeiten des Betroffenen gegenüber denjenigen im Strafverfahren deutlich gemindert seien (§§ 55 Abs. 2 S. 2, 77 Abs. 2 OWiG). Demgegenüber handele sich aber auch insoweit um ein Amtsermittlungsverfahren, welches schon auf der Ebene der Ermittlungen auch auf alle dem Betroffenen günstigen Umstände zu erstrecken sei (§ 160 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 2 OWiG).

Von diesem Grundsatz der fehlenden Notwendigkeit der Einholung außergerichtlicher Gutachten im Bußgeldverfahren seien zwar Ausnahmen anerkannt, vorliegend aber nicht einschlägig. Abgesehen von der Konstellation, in der das Privatgutachten tatsächlich ursächlich für den Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens geworden sei, würden die Kosten ausnahmsweise z.B. auch dann als erstattungsfähig angesehen, wenn es ein abgelegenes und technisch schwieriges Sachgebiet betreffe (LG Wuppertal, Beschl. v. 8.2.2018 – 26 Qs 214/17, RVGreport 2018, 223). Auch werde darauf abgestellt, ob die Behörden den Beweisanregungen oder -anträgen der Verteidigung nachkommen und ob ohne die private Ermittlung sich die Prozesslage des Betroffenen verschlechtern würde (vgl. KG, Beschl. v. 20.2.2012 – 1 Ws 72/09, RVGreport 2012, 429).

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