Weiter umstritten sei – so das LG –, welche anwaltliche Tätigkeit zum Anfall der Gebühr Nr. 4142 VV führe. Nach der (zutreffenden) ganz h.M. genüge für die Gebührenentstehung jede Tätigkeit des Rechtsanwalts, die dieser im Zusammenhang mit der Einziehung erbringt. Danach werde entgegen der in dem angegriffenen Beschluss vertretenen Auffassung die Gebühr bereits durch die außergerichtliche nur beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst (OLG Dresden RVGreport 2020, 227; LG Amberg RVGreport 2019, 354; RVGreport 2019, 431; AG Mainz RVGreport 2019, 141; RVGreport 2019, 424; KG AGS 2021, 396 in diesem Heft; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4142 Rn 12; m.w.N. auch zur a.A.). Entgegen den Ausführungen in der Verfügung der Bezirksrevisorin genüge insoweit, dass der Rechtsanwalt eine beratende Tätigkeit darlegt und – wie geschehen – anwaltlich versichert (unklar insoweit Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.: Der Rechtsanwalt sollte dokumentieren, dass er für den Mandanten auch im Hinblick auf eine Einziehung tätig war).
Allerdings komme auch unter Zugrundelegung dieser h.M. ein Gebührenanfall nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Beratung eine Einziehung "in Betracht kam" (so LG Amberg, jeweils a.a.O.) bzw. "nach Aktenlage geboten" war, "ernsthaft in Betracht kam" (so LG Chemnitz, Beschl. v. 9.1.2020 – 4 KL 310 Js 40553/18) bzw. "nahelag" (so OLG Dresden, a.a.O.; AG Mainz, a.a.O.). Hiervon sei immer dann auszugehen, wenn aufgrund der Aktenlage mit einem Einziehungsantrag in der Hauptverhandlung zu rechnen war oder weil in der Anklage die Einziehung beantragt worden sei (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.). Dies ist nach dem oben Gesagten indes keine notwendige Voraussetzung, insbesondere müsse das Gericht die Einziehungsentscheidung von Amts wegen treffen. Auch könne es nicht darauf ankommen, ob das Gericht zunächst einen rechtlichen Hinweis bezogen auf die Einziehung gegeben habe, denn eine Beratung des ehemaligen Angeklagten hinsichtlich einer in Betracht kommenden Einziehung hätte bereits vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgen müssen.
Nach Auffassung der Kammer war hier davon auszugehen, dass eine Einziehung nach Aktenlage in Betracht kam. Bei der in Rede stehenden Tat seien Tabakwaren entwendet worden. Dass diese schon aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr vorhanden waren, liege auf der Hand. Es sei daher nur noch eine Einziehung von Wertersatz nach § 73c StGB in Betracht gekommen. Da dem Angeklagten vorgeworfen worden sei, selbst am Tatort gewesen zu sein, habe auch die vom BGH für eine solche Einziehung geforderte tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt (vgl. u.a. BGH NStZ 2019, 20; NStZ-RR 2018, 278, juris Rn 7 m.w.N.) nahe gelegen.