Es stellt keine Mitwirkung des Rechtsanwaltes i.S.d. Nr. 4141 VV dar, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf die (bloße) Verteidigerbestellung und Akteneinsicht beschränkt und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt hat.

AG Hannover, Beschl. v. 15.8.2022 – 171 AR 15/22

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