Auf dieser Grundlage waren nach Auffassung des OLG Grund- und Verfahrensgebühren angesichts des Umfangs, der Dauer und der Schwierigkeit – bezogen auf das durchschnittliche Verfahren gem. Nrn. 4118 VV – zu erhöhen und zwar die Grundgebühr (Nrn. 4100, 4101 VV) pauschal um das 30fache, die Vorverfahrensgebühr Nrn. 4104, 4105 VV pauschal um das 30fache und die Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV (quantifizierbar) jeweils pro drei Band Akten, damit jedenfalls bislang um das 100fache der gesetzlichen Gebühren. Die Terminsgebühren hat das OLG entsprechend den Vorgaben des RVG berechnet. Allerdings geboten auch insoweit Umfang, Dauer und durchaus auch Schwierigkeit – bezogen auf das durchschnittliche Verfahren gem. Nr. 4118 VV – eine Erhöhung pro Sitzungswoche. Unbeschadet der Anzahl der dort stattgefundenen Hauptverhandlungstage werde eine weitere Terminsgebühr fällig. Schließlich hat es einen angemessenen Ausgleich für die Risiken der COVID-19-Infektion i.H.v. zwei Verfahrensgebühren vorgenommen, und weitere Terminsgebühren für infolge COVID-19 ausgefallene Sitzungstage angesetzt.

Dies alles führte zu dem Vorschuss i.H.v. 146.142,00 EUR. Werde die so errechnete, dem OLG jedenfalls bei vorläufiger Betrachtung angemessen erscheinende Pauschgebühr, die als Vorschuss geltend gewährt werde, auf die Anzahl der Monate heruntergebrochen, die der Antragsteller bislang in diesem Verfahren tätig sei, wird nach Ansicht des OLG deutlich, dass jedenfalls ein hinreichender Ausgleich ermöglicht wird. Auch könne das Verfahren perspektivisch in den Blick genommen und könnten hypothetische Berechnungen angestellt werden: Das Ergebnis finde Bestätigung. Damit trage der Senat dem "Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung" (BVerfG NJW 2007, 3420 = AGS 2007, 504) Rechnung, denn es werde sichergestellt, dass dem Antragsteller die Verteidigung in diesem Verfahren kein unzumutbares Opfer abverlange.

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