Unabhängig davon wäre die Streitwertbeschwerde nach Auffassung des OVG aber auch unbegründet gewesen. Das Beschwerdevorbringen hat dem Senat keinen Anlass gegeben, die Streitwertpraxis des Senats, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Fahrtenbuchauflagen die Hälfte des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Betrags (400,00 EUR für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage) anzusetzen ist (vgl. Nr. 1.5 S. 1 und Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), zu ändern (ebenso vgl. VGH München, Beschl. v. 25.2.2022 – 11 CS 22.549; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2021 – 4 Bs 140/21; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.4.2021 – 12 ME 39/21; OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.7.2016 – 1 B 131/16; OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.3.2021 – 3 M 19/21; OVG Bautzen, Beschl. v. 10.1.2020 – 6 B 297/19) zu ändern.
Gem. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist nach den weiteren Ausführungen des OVG grds. auch zu berücksichtigen, ob der begehrte vorläufige Rechtsschutz nach seinen Wirkungen der Bedeutung der Hauptsache gleichkommt. Dem entspreche, dass die Anhebung des Streitwerts im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache auch nach den ohnehin nicht bindenden Empfehlungen des Streitwertkatalogs nicht zwingend, sondern lediglich fakultativ sei (vgl. Nr. 1.5 S. 2 des Streitwertkatalogs 2013).
Zwar möge es zutreffen, dass in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung angeordnet ist und die Pflicht zur Führung des Fahrtenbuchs mit der Zustellung der Anordnung wirksam werde, wegen der begrenzten Dauer der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs, hinsichtlich eines Teils dieses Zeitraums bis zur Entscheidung im Klageverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache eintrete, worauf die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angeführte, abweichende Rspr. des VGH Mannheim abstelle (AGS 2009, 403; ebenso: VGH Mannheim, Beschl. v. 10.8.2015 – 10 S 278/15; vgl. auch OVG Jena, Beschl. v. 20.9.2018 – 2 EO 378/18). In welchem Umfang dies der Fall sein werde, lasse sich jedoch bei Eingang des Verfahrens und damit zu dem für die Streitwertberechnung nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehen. Gerade bei Fahrtenbuchanordnungen für die Dauer von – wie hier – 12 Monaten sei nach den Erfahrungen des Senats nicht regelmäßig anzunehmen, dass sich die Fahrtenbuchanordnung vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren insgesamt erledigen werde.