Gem. § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs – in Verfahren des Eilrechtsschutzes ist dies das Gericht des Hauptsacheverfahrens – auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
1. Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung)
Die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über den Kostenfestsetzungsantrag können die Beteiligten gem. § 165 S. 1 VwGO anfechten. Hierzu verweist § 165 S. 2 VwGO auf die entsprechende Anwendung des § 151 VwGO. Nach § 151 S. 1 VwGO kann im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Dieser Antrag auf Entscheidung des Gerichts wird in der Praxis vielfach als Erinnerung bezeichnet. Die weiteren verfahrensrechtlichen Erfordernisse der Erinnerung ergeben sich aus § 151 S. 3 i.V.m. § 147 bis 149 VwGO (Beschwerdefrist und -form, Abhilfe bei Begründetheit des Antrags auf Entscheidung, Vorlage an das OVG, keine aufschiebende Wirkung der Erinnerung).
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf eine zulässige Erinnerung gegen seine Entscheidung zu prüfen, ob er der Erinnerung abhilft. Hilft er der Erinnerung nicht ab, hat er die Sache dem VG vorzulegen (s. §§ 165, 151, 148 VwGO). Dies hatte hier die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle getan. Das VG Bremen hat über die Erinnerung der Antragstellerin durch Beschl. v. 21.12.2021 ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (s. § 5 Abs. 3 S. 3 VwGO) entschieden.
2. Beschwerde
a) Verfahrensregeln
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gem. § 146 VwGO die Beschwerde gegeben. Diese ist gem. § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Dabei wird gem. § 147 Abs. 2 VwGO die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerdeschrift innerhalb der Frist bei dem Gericht eingeht.
b) Vertretungszwang
§ 147 Abs. 1 S. 2 VwGO bestimmt, dass die Vorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO unberührt bleibt. Nach § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nach § 67 Abs. 4 S. 3 VwGO nur die in § 67 Abs. 2 S. 1 VwGO bezeichneten Personen zugelassen. Hierzu gehören insbesondere Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der EU.