Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegt nach § 67 Abs. 4, § 147 Abs. 1 S. 2 VwGO dem Vertretungszwang.
OVG Bremen, Beschl. v. 2.2.2022 – 1 S 13/22
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