Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Falle der Erinnerung oder Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 164 VwGO
Leitsatz (amtlich)
Es sprechen gewichtige Gründe gegen die Annahme eines Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO für die Einleitung und Durchführung von kostenrechtlichen Rechtsbehelfen, und zwar unter Einschluss des Falles der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 164 VwGO.
Normenkette
VwGO § 67 Abs. 4, § 146 Abs. 1, 3, § 162 Abs. 1, § 162 2. Alt., § 162 Abs. 2, §§ 164-165
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 01.12.2009; Aktenzeichen 1 K 1749/08) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Dezember 2009 – 1 K 1749/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Dezember 2009 – 1 K 1749/08 –, durch den die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 02.09.2009 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.
Nach Rücknahme der Klage in dem Verfahren 1 K 1749/08 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.08.2009 das Verfahren eingestellt, die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 16.320 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Klägers gegen die in dem Beschluss enthaltene Streitwertfestsetzung hat der Senat mit Beschluss vom 13.10.2009 – 3 E 454/09 – zurückgewiesen. Auf Antrag des Bevollmächtigten der Beklagten vom 28.08.2009 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.09.2009 die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 961,28 Euro festgesetzt. Gegen den ihm am 21.09.2009 zugegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger am 29.09.2009 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Dabei hat er sich in der Sache lediglich gegen die erfolgte Streitwertfestsetzung gewandt und geltend gemacht, dass seine – zwischenzeitlich zurückgenommene – Klage hätte Erfolg haben müssen.
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 – 1 K 1749/08 – (zugestellt an den Kläger am 10.12.2009) hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keine Gründe aufgeführt, weshalb die erfolgte Kostenfestsetzung unrichtig sein könnte. Sie entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthält keinen Hinweis auf das Bestehen eines Vertretungszwangs gemäß § 67 Abs. 4 VwGO.
Die dagegen vom Kläger – persönlich – mit am 21.12.2009 eingegangenem Schreiben vom 18.12.2009 erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob die gemäß § 146 Abs. 1, Abs. 3 VwGO statthafte und gemäß § 147 VwGO fristgerecht eingelegte Beschwerde auch im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf die Postulationsfähigkeit des Klägers, zulässig ist oder ob der Kläger sich bei Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen beim Oberverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten hätte vertreten lassen müssen. Denn die Beschwerde hat, wie noch darzulegen sein wird, jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Allerdings sprechen nach Auffassung des Senats gewichtige Gründe gegen die Annahme eines Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO für die Einleitung und Durchführung von kostenrechtlichen Rechtsbehelfen, und zwar unter Einschluss des hier gegebenen Falles der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 164 VwGO zur Festsetzung von Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1, 2. Alt., Abs. 2 VwGO.
Zwar scheint der Wortlaut des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO: “Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird”. nahezulegen, dass eine Ausnahme vom Vertretungszwang nur für Prozesskostenhilfeverfahren gilt. Jedoch dürfte für den Sonderbereich der kostenrechtlichen Rechtsbehelfe eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten sein
so mit ausführlicher Begründung Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.07.2009 – 2 E 43/09 –, ebenso Beschluss vom 15.10.2009 – NC 2 E 116/09 –.; a.A.: Hessischer VGH für den hier gegebenen Fall der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung im Rahmen des § 164 VwGO, Beschluss vom 08.09.2009 – 6 F 2218/09 –, jeweils zitiert nach juris.
Soweit es sich um kostenrechtliche Rechtsbehelfe (Streitwert- und Kostenbeschwerden bzw. entsprechende Erinnerungen) hande...