Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzungsbeschluss. Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung. Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Kostenrechts. Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Juni 2007
Leitsatz (amtlich)
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG findet im (verwaltungs-)gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nicht statt (wie die Rechtsprechung des 3., 4., 19. und 25. Senats des BayVGH; entgegen BGH vom 7.3.2007 NJW 2007, 2049)
Normenkette
VwGO §§ 162, 164; VV RVG Vorbemer. 3 Abs. 4 zu Teil 3; VV RVG Nr. 2300; VV RVG Nr. 3100
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 20.06.2007; Aktenzeichen AN 9 M 07.439) |
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Februar 2007 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Juni 2007 werden abgeändert. Die den Klägern erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden auf insgesamt 1.361,49 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Die Kläger begehrten mit ihrer am 20. März 2006 beim Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage die Aufhebung des Bescheids vom 24. Februar 2006, mit dem die Beklagte der Fa. E. GmbH die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine Spielothek erteilt hatte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. September 2006 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid auf und erlegte die Kosten des Verfahrens der Beklagten auf.
2. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Festsetzung der von der Beklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.361,38 Euro und brachte dabei u.a. eine Verfahrensgebühr (1,3-facher Satz aus 7.500 Euro) in Höhe von 659,20 Euro sowie eine Terminsgebühr (1,2-facher Satz aus 7.500 Euro) in Höhe von 494,40 Euro in Ansatz. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Februar 2007 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts die von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden notwendigen Aufwendungen in Höhe von 1.002,94 Euro fest; die Minderung gegenüber dem Kostenfestsetzungsantrag ergibt sich aus einer Anrechnung einer 0,75 Geschäftsgebühr gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Kläger wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.Juni 2007 zurück.
3. Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und beantragen,
weitere 309 Euro zuzüglich 16 v.H. Mehrwertsteuer, d.h. 358,55 Euro als von der Beklagten zu erstatten festzusetzen und den Zinsausspruch auch auf diesen Betrag zu erstrecken.
Ihre Prozessbevollmächtigten tragen vor, mit dem Kostenfestsetzungsantrag kein eigenes gebührenrechtliches Interesse zu verfolgen. Die Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG wolle verhindern, dass die gleiche Tätigkeit zweimal honoriert werde, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche betrieben werde, während sie nur einmal honoriert worden wäre, wenn sie sofort vor Gericht gebracht worden wäre. Diese Erwägung des Gesetzgebers betreffe jedoch nur das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Die Anrechnungsbestimmung könne niemals zur Kürzung des Erstattungsanspruchs bezüglich der Prozessgebühr führen.
Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.
4. Ergänzend wird auf die Gerichts-und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Kläger haben einen Anspruch auf Festsetzung der ihnen erwachsenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 1.361,49 Euro. Denn zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die im außergerichtlichen Verfahren angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen ist. Zur Begründung nimmt der Senat auf die bereits im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zitierte Entscheidung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 10.7.2006 Az. 4 C 06.1129 NJW 2007, 170 = BayVBl 2007, 157; so auch: OVG NRW vom 25.4.2006 NJW 2006, 1991; NdsOVG vom 8.10.2007 AnwBl 2007, 872), der sich weitere Senate des Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen haben (BayVGH vom 7.12.2006 Az. 19 C 06.2279; vom 14.5.2007 Az. 25 C 07.754; vom 9.10.2007 Az. 3 C 07.1903), Bezug und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Ergänzend sei Folgendes ausgeführt:
Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG wird eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, soweit sie wegen desselben Gegenstands entstanden ist. Aus den Regelungen in § 164 VwGO und § 162 Abs. 1 VwGO ergibt sich, dass die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle grundsätzlich nu...