1. Die Entscheidung passt zu dem Beschl. des AG Büdingen (Beschl. v. 30.5.2023 – 60 OWi 48/23, AGS 2023, 362), in dem auch der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt worden sind, nachdem das Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt worden war. Auf die dortige Anmerkung kann also Bezug genommen werden (vgl. auch noch LG Trier, Beschl. v. 5.7.2023 – 5 Qs 69/23).

2. Zusätzlich hinzuweisen ist hier nur darauf, dass in den Fällen der gerichtlichen Entscheidung – wie hier – das richtige Rechtsmittel nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 3 StPO die sofortige Beschwerde ist. Es ist also die Wochenfrist des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 311 Abs. 2 Hs. 1 StPO zu beachten.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 9/2023, S. 408 - 409

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