Die Vorteile der Videokonferenztechnik sollen neben der Beratungshilfe und der PKH-Prüfung auch für die Rechtsantragstellen nutzbar gemacht. Eine "virtuelle" Rechtsantragstelle soll die Zukunft sein. Die Abgabe von Anträgen oder Erklärungen vor der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sollen danach künftig auch per Bild- und Tonübertragung erfolgen. Die bisher bestehende zwingende Notwendigkeit, dass sich die antragstellende oder erklärende Person in das Gericht begibt, entfalle damit. Menschen, die nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen das nächstgelegene AG aufsuchen können, würde damit ein zusätzlicher Zugang zur Justiz eröffnet. Ob sich ein konkretes Anliegen für die Bearbeitung per Bild- und Tonübertragung eigne, bleibe aber weiterhin im Entscheidungsermessen der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Sofern Anträge oder Erklärungen per Bild- und Tonübertragung aufgenommen werden, muss sich auch die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte nicht zwingend im Gericht aufhalten. An die Identifizierung der Antragsteller sollen bei der virtuellen Rechtsantragstelle keine höheren Anforderungen als bei einer physischen Rechtsantragstelle gestellt werden, sodass auch hier die Identifikation der beantragenden oder erklärenden Person mit einem Personalausweis über die Kamera als ausreichend angesehen wird.

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