Die Vorschriften der Nrn. 4124 ff. VV gelten für die in Vorbem. 4 Abs. 1 VV genannten Verfahrensbeteiligten.[10] Das wird i.d.R. der Vollverteidiger sein. Hat der Rechtsanwalt nicht den vollen Verteidigungsauftrag für das Berufungsverfahren erhalten, sondern ist ihm nur eine Einzeltätigkeit übertragen worden, gelten nicht die Nrn. 4124 ff. VV sondern Teil 4 Abschnitt 3 VV. Das ist z.B. der Fall, wenn der Rechtsanwalt nur damit beauftragt worden ist, die Berufung einzulegen oder zu begründen (vgl. dazu IV., 2.). Es gilt allerdings der Grundsatz, dass der Rechtsanwalt i.d.R. den vollen Auftrag erhält.[11]

Für den Pflichtverteidiger ist auf Folgendes hinzuweisen: Wird er erst im Berufungsverfahren, beigeordnet, gilt hinsichtlich der von ihm als Wahlanwalt vor der Beiordnung im Berufungszug erbrachten Tätigkeiten § 48 Abs. 6 S. 2 RVG. Auch für diese Tätigkeiten erhält er gesetzliche Gebühren aus der Staatskasse.[12] § 48 Abs. 6 S. 2 RVG erstreckt sich aber nicht auf Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt als Wahlanwalt in früheren Rechtszügen, also in der ersten Instanz, erbracht hat.[13]

[10] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 5 ff.
[11] U.a. KG StraFo 2005, 439 = RVGreport 2005, 341 = AGS 2005, 557; AGS 2006, 329 = StraFo 2007, 41; OLG Schleswig AGS 2005, 120 = StV 2006, 206 = RVGreport 2005, 70.
[12] Wegen der Einzelh. zur Erstreckung Burhoff, RVGreport 2004, 411; Ders., RVGreport 2008, 129; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 48 Abs. 6 Rn 1 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, § 48 Rn 137 ff.
[13] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 48 Abs. 6 Rn 15 ff.

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