Das AG sieht die Auffassung der Rechtspflegerin als zutreffend an. Im Rahmen der notwendigen Kosten der Verteidigung seien die Kosten der Akteneinsicht nicht gesondert anzusetzen, sondern in der Grund- und Verfahrensgebühr des RVG enthalten. Es bleibe dem insbesondere ortsansässigen Anwalt überlassen, ob er sich die Akte bei Gericht zur Einsicht abholt und wieder zurückbringt, ohne dass er Zeit-, Fahrt- und Parkaufwand hierfür gesondert in Rechnung stellen kann oder sich dies als persönlichem und bereits abgegoltenem Vorteil ersparen möchte und das Gericht bittet, die Akte ausnahmsweise entgegen der ansonsten üblichen Praxis und unter Zusage der Kostenübernahme übersenden zu lassen. Notwendig sei dies aus der vorgenannten Alternativmöglichkeit allerdings schon sprachnotwendig nicht (dazu auch LG Berlin, Beschl. v. 30.8.2022 – 528 Qs 53/22). Auch die Kosten der Rücksendung der Akte seien über die pauschalen Postauslagen hinaus übrigens nicht in Ansatz zu bringen.

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