Zwischen den Klägern und den Beklagten bestand seit August 2018 ein zunächst befristetes und später unbefristetes Mietverhältnis über von den Beklagten als Arztpraxis genutzte Räumlichkeiten. Unter dem 16.3.2022 erklärten die Kläger fristgerecht die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.9.2022. Hierauf reagierten die Beklagten zunächst nicht. Da die Kläger jedoch eine Anschlussvermietung planten, forderten sie die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 28.4.2022 auf, bis zum 12.5.2022 die fristgerechte Räumung der Mieträume zu bestätigen. Auch hierauf reagierten die Beklagten nicht. Mit weiteren anwaltlichen Schreiben vom 27.5.2022 forderten die Kläger die Beklagten erneut zur Bestätigung der fristgerechten Räumung bis spätestens 10.6.2022 auf.

Mangels Reaktion der Beklagten hierauf haben die Kläger im Juli 2022 vor dem LG Duisburg Klage auf künftige Räumung der Räumlichkeiten gegen die Beklagten erhoben und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Anfang August 2022 führten die Beklagten Gespräche mit der Nachmieterin und einigten sich mit dieser über die Übernahme von Mobiliar. Dies teilten die Beklagten dem Kläger zu 2 am 11.8.2022 mit und schlugen die letzte Septemberwoche für die Rückgabe der Räumlichkeiten vor. In dem vom LG Duisburg angeordneten schriftlichen Vorverfahren haben die Beklagten nach Zustellung der Klage am 12.8.2022 die geltend gemachten Ansprüche am 24.8.2022 unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt. Hierzu haben sie vorgetragen, sie hätten den Klägern keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Außerdem kündigten die Beklagten in dem Rechtsstreit an, die Mieträume pünktlich zum Vertragsende geräumt herauszugeben.

Das LG Duisburg hat die Beklagten ihrem Anerkenntnis gem. verurteilt und ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die gegen diese Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das OLG Düsseldorf das Anerkenntnisurteil des LG Duisburg im Kostenpunkt geändert und den Klägern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die hiergegen von den Klägern gerichtete, vom OLG Düsseldorf zugelassene, Rechtsbeschwerde hatte beim BGH keinen Erfolg.

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