Das LG hat die amtsgerichtliche Einstellungsentscheidung dahin ergänzt, dass es der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Beschuldigten auferlegt hat.
Zwar könne das Gericht gem. § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO davon absehen, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Beschuldigte wegen einer Straftat nicht verurteilt werde, weil ein Verfahrenshindernis bestehe. Bei der Ausübung des dadurch eröffneten Ermessens über eine Kosten- und Auslagenentscheidung zum Nachteil des Angeklagten sei aber dem Ausnahmecharakter von § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO grds. Rechnung zu tragen. Sei das Verfahrenshindernis bei Klageerhebung (der ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gleichsteht) bereits eingetreten, solle es deshalb bei der regelmäßigen Kostenfolge nach § 467 Abs. 1 StPO bleiben, es sei denn, eine solche Lösung erscheine grob unbillig, etwa weil der Eintritt des Verfahrenshindernisses auf ein vorwerfbares Verhalten des Angeklagten zurückzuführen sei. Trete das Verfahrenshindernis erst im Laufe des Verfahrens ein, würden die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse seit der Entstehung des Hindernisses aufgebürdet. Im Rahmen der Ermessenentscheidung könne darüber hinaus Berücksichtigung finden, ob das Verfahrenshindernis von vornherein erkennbar gewesen sei, oder ob es als Ergebnis einer langwierigen Aufklärung des Sachverhaltes erst später zutage getreten sei. Zu beachten sei dabei stets, dass nach der Intention des Gesetzgebers die Möglichkeit der vom Regelfall abweichenden Kostenentscheidung nur für seltene Ausnahmefälle eröffnet sein sollte (OLG Celle StraFo 2013, 526; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 67. Aufl., 2024, StPO, § 467 Rn 18).
Nach diesen Grundsätzen habe die Landeskasse die notwendigen Auslagen der Beschuldigten zu tragen. Die zeitliche Verzögerung, die im Wesentlichen zur Verjährung beigetragen habe, beruhe darauf, dass das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen das Verfahren nach Ablauf der zuletzt gewährten Stellungnahmefrist für den Verteidiger am 30.6.2023 bis zum 5.2.2024 nicht weiter gefördert habe, obwohl es zu dem Zeitpunkt keine Veranlassung mehr für weitere Ermittlungen gesehen habe. Das Verfahrenshindernis sei bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar und seit dem 28.2.2024 auch aktenkundig gemacht gewesen. Dass die Strafverfolgungsbehörden die Verjährung aufgrund der internen Abläufe nicht mehr rechtzeitig unterbrechen konnten, könne der Beschuldigten nicht angelastet werden.