1. Notwendigkeit
Nach Auffassung des OLG Köln waren die Kosten für den von der Beklagten privat beauftragten Sachverständigen Dr. B notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 ZPO (richtig: Abs. 1 S. 2). Diese Notwendigkeit beurteile sich nämlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich habe ansehen dürfen. Bei der Einholung von Privatgutachtenkosten gelte dies insbesondere dann, wenn die betreffende Partei infolge fehlender Sachkunde ohne die Einholung des Privatgutachtens zu einem sachgerechten Vortrag nicht in der Lage gewesen wäre. Ein solcher Fall liege auch dann vor, wenn die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht habe erschüttern können (s. BGH RVGreport 2012, 229 [Hansens] = zfs 2012, 285 m. Anm. Hansens).
Diese Voraussetzungen haben hier nach Auffassung des OLG Köln vorgelegen. In dem Rechtsstreit ging es um medizinisch durchaus anspruchsvolle Fragestellungen im Zusammenhang mit der Schädigung des Sehnervs des Klägers, die einer augenärztlichen Bewertung bedurften. Auch von einem größeren Versicherungsunternehmen könne – so fährt das OLG fort – nicht erwartet werden, dass insofern interne Sachkunde vorgehalten werde. Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass auch bei der vorgenannten Entscheidung des BGH ein Versicherungskonzern auf Beklagtenseite beteiligt gewesen war.
2. Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich
Die von dem Privatgutachter erstellte schriftliche Stellungnahme hatte die beklagte Versicherungsgesellschaft zu den Gerichtsakten gereicht. Dabei hatte der Privatgutachter Dr. B zum gerichtlich eingeholten Gutachten Stellung genommen. Nach Auffassung des OLG Köln ist es für die Erstattungsfähigkeit nicht erforderlich, dass das Gutachten auch Eingang in das Urteil gefunden hat oder die Überzeugungsbildung des Gerichts i.S.d. Beklagten beeinflusst hat.
3. Prozessbezogenheit
Nach den weiteren Feststellungen des OLG Köln war die Beauftragung des Sachverständigen Dr. B durch die Beklagte auch prozessbezogen. Die Beklagte habe nämlich die Stellungnahmen des Privatgutachters über zwei Jahre nach Klageerhebung und einen Monat nach Vorliegen des ihr nachteiligen Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgelegt.