Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im Urteil des LG enthaltene Kostenentscheidung hatte in der Sache (nur) teilweise Erfolg.
1. Zuständigkeit
Da der Angeklagte neben der Revision gegen seine Verurteilung gleichzeitig sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt habe, sei der Senat zur Entscheidung über beide Rechtsmittel berufen gewesen (§ 464 Abs. 3 S. 3 StPO). Grds. entfalle zwar die Zuständigkeit des Revisionsgerichts mit Abschluss des Revisionsverfahrens. Ob dies auch dann gelte, wenn – wie hier – übersehen worden sei, über die Beschwerde mitzuentscheiden (so etwa BGH, Beschl. v. 25.10.1977 – 5 StR 154/77 – bei Holtz, MDR 1978, 282; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., 2023, § 464 Rn 13 m.w.N.; Schmidt/Zimmermann, in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl., 2023, § 464 Rn 25), oder ob weiterhin eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts zur Nachholung der übersehenen Beschwerdeentscheidung bestehe (so etwa – jedoch zu § 464 Abs. 3 S. 3 StPO nicht tragend – BGH, Beschl. v. 7.5.1986 – 3 StR 209/85, NStZ 1986, 423; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., 2010, § 464 Rn 67; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., 2024, § 464 Rn 25a m.w.N.; wohl auch BeckOK StPO/Niesler, 51. Ed., Stand: 1.4.2024, § 464 Rn 18), kann aber dahinstehen. Denn die zulässig gem. § 33a S. 1 StPO erhobene Aufklärungsrüge führe zur Zurückversetzung des Verfahrens über die Kostenbeschwerde in die Lage vor Entscheidung über die Revision, jedenfalls soweit sie – wie hier – innerhalb der Frist des § 356a S. 2 StPO erhoben wurde. Dies stehe im Einklang mit dem durch die Konzentration der Entscheidung nach § 464 Abs. 3 S. 3 StPO beim Revisionsgericht verfolgten Gesetzeszweck der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.1979 – 3 StR 396/79, BGHSt 29, 168, m.w.N.; Beschl. v. 7.5.1986 – 3 StR 209/85, NStZ 1986, 423; KK-StPO/Gieg, a.a.O., § 464 Rn 13). Dieser Zweck werde jedenfalls auch dann noch erreicht, wenn das Übersehen der Kostenbeschwerde durch das Revisionsgericht mittels einer Anhörungsrüge zeitnah beanstandet wurde, was jedenfalls dann der Fall sei, wenn die auch für die Anhörungsrüge gegen die Revisionsentscheidung geltende Wochenfrist des § 356a S. 2 StPO eingehalten worden sei.
2. Zulässigkeit
Die erforderliche Beschwer, die grds. vom Beschwerdeführer darzulegen sei (vgl. KG, Beschl. v. 25.11.2015 – 1 Ws 84/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.2.2017 – 2 Ws 34/17, JurBüro 2017, 487), liege vor. Nachdem das Berufungsgericht die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft ausscheidbaren Kosten und ausscheidbaren Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt habe, ergebe sich daraus, dass dem Beschwerdeführer, soweit es seine Berufung betreffe, die Kosten des Verfahrens auferlegt worden seien, also trotz des teilweisen Erfolgs seiner Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs und hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe die Gerichtsgebühr nicht ermäßigt und seine notwendigen Auslagen nicht – zumindest teilweise – der Staatskasse auferlegt worden seien.
Die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO von 200,00 EUR sei offensichtlich erreicht. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren betrage gem. Nr. 3120 KV GKG das 1,5fache der gem. Nr. 3110 KV GKG bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen erstinstanzlich anfallenden Gebühr von 155,00 EUR, also 232,50 EUR. Die Gebühren des am 26.6.2023 vom AG bestellten Pflichtverteidigers setzten sich in der Berufungsinstanz aus einer Verfahrensgebühr von 282,00 EUR (Nr. 4124 VV) und – bei zwei Hauptverhandlungstagen, von denen einer (10.10.2023) eine Verhandlungsdauer über 5 Stunden aufwies, – aus zwei Terminsgebühren nach Nr. 4126 VV zu je 282,00 EUR sowie einer Zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4128 VV zu 141,00 EUR zusammen, sodass sich Rechtsanwaltsgebühren (ohne zusätzliche Auslagen gem. Nrn. 7000 ff. VV) von insgesamt 1.174,53 EUR (einschließlich 19 % Umsatzsteuer) ergeben. Die Gesamtbelastung des Angeklagten mit Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen für das Berufungsverfahren betrage somit mindestens 1.407,03 EUR.
3. Begründetheit der Kostenbeschwerde
In der Sache hatte die Kostenbeschwerde nur teilweise Erfolg.
Das LG hatte unter Verwerfung der weitergehenden Berufung des Angeklagten den erstinstanzlichen Schuldspruch von Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen auf fahrlässigen Vollrausch geändert und die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 35,00 EUR auf 60 Tagessätze zu je 40,00 EUR ermäßigt, wodurch sich deren Gesamtbetrag von 4.200,00 EUR auf 2.400,00 EUR vermindert hatte, sowie eine Ratenzahlung bewilligt. Dieser mit seiner Berufung erzielte Teilerfolg rechtfertigt es nach Auffassung des BayObLG, zugunsten des Angeklagten die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren um ein Drittel zu ermäßigen, dem Angeklagten die gerichtlichen Auslagen für die Berufungsinstanz nur zu zwei Drittel aufzuerlegen und die Staatskasse z...